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Kategorie: Anwalt Zivilrecht ,
15.12.2017 (Lesedauer ca. 1 Minute, 533 mal gelesen)
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Wie lange müssen Verträge, Rechnungen & Co aufbewahrt werden?

Wie lange müssen Verträge, Rechnungen & Co aufbewahrt werden? © Dan Race - Fotolia

Rechnungen, Kassenbons, Kontoauszüge oder Verträge- zum Jahresende hin stellen sich viele Verbraucher die Frage, welche Unterlagen sie aufbewahren müssen und was weg kann. Hier gelten ganz unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, die es zu beachten gilt!

Rechnungen und Kassenbons – zwei Jahre Aufbewahrungsfrist


Ob Staubsauger oder Hosenanzug: Wer in diesem Jahr neue Dinge angeschafft hat, sollte den Kassenbon bzw. die Rechnung unbedingt zwei Jahre lang aufbewahren. Denn so lange haben Käufer einen Gewährleistungsanspruch, falls die Sache kaputt geht. Ohne Zahlungsbeleg oder Rechnung ist der Verkäufer nicht verpflichtet seiner Gewährleistungsverpflichtung nachzukommen. In einigen Fällen gewähren Verkäufer sogar eine längere Gewährleistungsfrist, als die gesetzlich vorgeschriebene Zwei-Jahres-Frist. Dann ist die Rechnung natürlich entsprechend länger aufzubewahren.

Rechnungen von Handwerkern – zwei bis fünf Jahre Aufbewahrungsfrist


Das Umsatzsteuergesetz verpflichtet Verbraucher Handwerkerrechnungen bis zu zwei Jahren aufzubewahren. Geht es um ein Bauvorhaben, sollten Handwerkerrechnungen fünf Jahre lange aufbewahrt werden, da Gewährleistungsansprüche bei Baumängel erst nach fünf Jahren verjähren.

Kontoauszüge – drei Jahre Aufbewahrungsfrist


Für Kontoauszüge gilt für Verbraucher eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren. Andere Bankunterlagen, wie etwa Kreditverträge, sollten mindestens während ihrer Vertragslaufzeit aufbewahrt werden.

Rentenunterlagen – ein Berufsleben lang


Am Ende des Berufslebens wird die Rente berechnet. Aus diesem Grund sollten Verbraucher ihre Rentenunterlagen bis zum Ruhestand aufbewahren. Nur mit Hilfe der Rentenunterlagen kann etwa gegen eine falsche Rentenberechnung vorgegangen werden.

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