Wann zahlt das Sozialamt die Beerdigung?
Angehörige eines verstorbenen Menschen müssen nicht nur mit dem persönlichen Verlust klarkommen, sie müssen sich auch über die Kosten seiner Beerdigung Gedanken machen. Was tun, wenn das Erbe oder das eigene Vermögen für eine Bestattung nicht ausreicht? Wann muss das Sozialamt die Beerdigungskosten übernehmen? Sarg, Blumenschmuck, Trauerkleidung, Leichenschmaus und Grabpflege – welche Beerdigungskosten zahlt das Sozialamt?
Wann zahlt das Sozialamt die Beerdigung?
Grundsätzlich müssen in Deutschland die Erben eines Verstorbenen die Bestattungskosten übernehmen. Das Sozialamt springt nur dann ein, wenn der Nachlass des Verstorbenen oder Sterbegelder die Kosten der Beerdigung nicht decken und die Erben nicht in der Lage sind, die Beerdigung aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten oder es ihnen nicht zu zumuten ist. Das ist bspw. der Fall, wenn der Erbe vom Erblasser misshandelt wurde. Hatten die Erben und der Verstorbene zu Lebzeiten lediglich keinen Kontakt, ist ihnen die Übernahme der Beerdigungskosten dennoch zu zumuten.
Keine Voraussetzung für die Kostenübernahme der Beerdigung ist, dass der Verstorbene vor seinem Tod Sozialleistungen empfangen hat.
Das Sozialamt muss die Beerdigungskosten im Falle einer Fehlgeburt nicht übernehmen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Essen (Az. L 20 SO 219/16). Anders als ein Krankenhausträger seien die Eltern nicht zur Bestattung verpflichtet. In Nordrhein-Westfalen steht es den Eltern frei, eine Fehlgeburt bestatten zu lassen.
Ein Bestattungsunternehmen, das sich bereits zu Lebzeiten einer Verstorbenen vertraglich verpflichtete, deren Urnenbegräbnis durchzuführen, hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Sozialamtes, wenn das Erbe der Toten die Beerdigungskosten wider Erwarten doch nicht abdeckt. Dies hat das Sozialgericht (SG) Berlin (Az. S 88 SO 1612/10) entschieden und daraufhin gewiesen, dass es im konkreten Fall leistungsfähige Erben zur Übernahme der Beerdigungskosten gab, die vor dem Sozialamt in Anspruch zu nehmen sind.
Auch ein Betreuer kann mit seinem Vermögen vorrangig zur Zahlung der Beerdigungskosten in Anspruch genommen werden, wenn er gegenüber dem Beerdigungsinstitut nicht kenntlich macht, dass er in fremden Namen den Auftrag zur Bestattung erteilt, entschied der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Az. 1 S 419/18).
Beauftragt ein Freund des Verstorbenen eine Bestattung, kann er im Nachhinein nicht die Übernahme der Bestattungskosten vom Sozialamt fordern, da er rechtlich nicht zur Bestattung verpflichtet war, entschied das SG Karlsruhe (Az. S 1 SO 1200/12).
Welche Bestattungskosten übernimmt das Sozialamt?
Das Sozialamt übernimmt alle notwendigen Kosten, die mit der Bestattung verbunden sind. Dazu gehören die Kosten für den Sarg oder eine einfache Urne, einfacher Blumenschmuck, die Leichenschau, Todesbescheinigungen, Sterbeurkunden, Friedhofsgebühren, die Trauerfeier sowie das Errichten des Grabes.
Nach einer Entscheidung des SG Mainz (Az. S 11 SO 33/15) müssen auch die Kosten für einen Grabstein übernommen werden. Dabei sei auf die religiösen Vorschriften und örtlichen Gepflogenheiten im Einzelfall zu achten. Der Verweis, ein Holzkreuz reiche aus, kann unrechtmäßig sein. Maßstab der Kostenübernahme sei eine einfache würdige Beerdigung, die den örtlichen Gegebenheiten entspricht, so das Gericht.
Eine Seebestattung wird vom Sozialamt nur bezahlt, wenn sie nicht teurer als eine normale Grabbestattung ist.
Das Sozialamt darf die Bestattungskosten auch nicht nach pauschalen Vergütungssätzen erstatten, sondern muss im Einzelfall die Angemessenheit der Kosten prüfen, so das Bundessozialgericht (Az. B 8 SO 20/10 R).
Welche Kosten rund um die Beerdigung übernimmt das Sozialamt nicht?
Vom Sozialamt nicht übernommen werden in der Regel die Kosten für eine Todesanzeige, den Leichenschmaus, so das SG Heilbronn (Az. S 11 SO 1712/12), sowie die Trauerkleidung der Gäste. Auch Danksagungen oder die anschließende Grabpflege müssen vom Sozialamt nicht bezahlt werden.
Das SG Karlsruhe (Az. S 1 SO 2641/12) stellt in einer Entscheidung klar, dass alle Aufwendung mit der Durchführung der Beerdigung untrennbar verbunden sein müssen. So seien etwa die Kosten für eine Schmuckurne oder eine Kondolenzmappe keine erforderlichen Aufwendungen.
An wen muss man sich wegen der Übernahme der Beerdigungskosten wenden?
Richtiger Ansprechpartner für die Kostenübernahme einer Beerdigung ist der Sozialhilfeträger, in dessen Gebiet sich der Sterbeort des Verstorbenen befindet.
Es empfiehlt sich die Kostenübernahme vor der Beerdigung mit dem Sozialamt abzuklären, dann gibt es im Nachhinein keine bösen finanziellen Überraschungen.
erstmals veröffentlicht am 28.06.2018, letzte Aktualisierung am 21.02.2023
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