Wohnungsvermietung an Flüchtlinge – Was ist erlaubt?
Eine Vermietung von Wohnungen an Asylbewerber und Flüchtlinge mit tageweiser Kostenübernahme durch das Sozialamt verstößt nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz.
Was besagt das Berliner Zweckentfremdungsgesetz?
Seit dem Jahr 2014 gilt in Berlin das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum, um die Bevölkerung ausreichend mit Wohnungen zu versorgen. Mit dem Gesetz soll Wohnraum vor Leerstand, Abriss oder Umwandlung in Gewerberaum oder Ferienwohnung geschützt werden.
Tageweise Vermietung ist Zweckentfremdung!
In einem aktuellen Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 6 L 223.17) entschieden, dass die Vermietung an Flüchtlinge oder Asylanten mit einer tageweisen Übernahme der Kosten durch das Sozialamt eine Zweckentfremdung des Wohnraums ist.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter drei Wohnung an jeweils bis zu acht Menschen für 50,00 Euro pro Übernachtung vermietet. Die Kosten übernahm das Sozialamt. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte nun klar, das dieses Vorgehen eine Zweckentfremdung der Wohnungen sei, selbst wenn der Vermieter Mietverträge mit den Asylanten und Flüchtlingen über mehrere Monate abgeschlossen hätte. Entscheidend sei allein die Vergütung nach Tagen. Das Gericht betonte, dass es dem Vermieter frei stehe normale Mietverträge mit Flüchtlingen oder Asylanten abzuschließen, die dann nicht gegen das Zweckentfremdungsverbot verstoßen würden.
Vermietung an Flüchtlinge nur mit Aufenthaltserlaubnis!
Flüchtlinge können sich eine eigene Wohnung oder ein Zimmer anmieten, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis vom Bundesamt für Migration erhalten haben. Vorher müssen sie direkt nach ihrer Ankunft in Deutschland in einer Aufnahmeeinrichtung leben und während ihres Asylverfahrens dann in Gemeinschaftsunterkünften mit Wohnsitzauflage.
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