Sturz im Krankenhaus/Pflegeheim: Berücksichtigung bestehender Vorschäden und Gebrechen
Haftungsrechtlich relevant ist vor allem der Sturz eines Patienten beziehungsweise Bewohners im Zusammenhang mit einer „konkret geschuldeten Hilfeleistung“ (siehe Artikel vom 27.02.2018).
Weil der Aufenthalt des gestürzten Patienten/Bewohners aufgrund bereits vorbestehender Gebrechen erforderlich war, wird seitens des Haftpflichtversicherers teilweise eingewandt, dass die Verletzungsfolgen nicht auf den Sturz sondern auf die bereits vorbestehenden Gebrechen zurückzuführen seien.
Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht, ohne dass die Vorschäden "richtunggebend" verstärkt werden.
Es genügt also grundsätzlich eine „Mitursächlichkeit“ des Sturzes für die eingetretenen Schäden. Der gesamte Schaden wird dann dem Krankenhausträger zugerechnet. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, in denen der Schädiger beweisen kann, dass durch den Sturz tatsächlich nur ein abgrenzbarer Teil des Schadens entstanden ist. Dieser Beweis ist aber regelmäßig kaum zu führen.
Dollinger Partnerschaft Rechtsanwälte
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Medizinrecht · Fachanwalt für Versicherungsrecht
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