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Kategorie: Anwalt Familienrecht ,
24.04.2024 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 625 mal gelesen)
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Wie viel Unterhalt steht mir nach einer Trennung zu?

Wie viel Unterhalt steht mir nach einer Trennung zu? © freepik - mko

Eine Trennung ist oft mit finanziellen Herausforderungen verbunden, insbesondere wenn ein Partner finanziell vom anderen abhängig ist. Um eine finanzielle Stabilität beider Ehepartner sicherzustellen, ist die Zahlung von Unterhalt notwendig. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man Trennungsunterhalt bekommt? Wie viel Trennungsunterhalt muss der Ex-Partner zahlen? Kann man Trennungsunterhalt verwirken? Und wie lange muss Unterhalt nach einer Trennung gezahlt werden?

Unter welchen Voraussetzungen habe ich einen Anspruch auf Trennungsunterhalt?


Voraussetzung für den Erhalt von Trennungsunterhalt ist das Bestehen einer rechtskräftigen Ehe, das Getrenntleben der Ehegatten in sämtlichen Lebensbereichen, die Bedürftigkeit eines Ehegattens sowie die Leistungsfähigkeit des höher verdienenden Ehegatten.
Trennungsunterhalt gibt es nicht, wenn beide Ehegatten ungefähr das gleiche Einkommen erzielen und keine gemeinsamen Kinder haben. Oder, wenn die Ehegatten nur eine kurze Zeit zusammengelebt haben, in der das höhere Einkommen des einen Ehegatten den Lebensstil des anderen Ehegatten noch nicht geprägt hat.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az. XII ZB 358/19) setzt der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht voraus, dass die Ehepartner zusammengelebt und gewirtschaftet haben. Eheleute schulden sich auch Trennungsunterhalt bei einer arrangierten Ehe von nur wenigen Monaten Dauer, während der sie zu keinem Zeitpunkt zusammengewohnt haben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich beide Ehepartner von vornerein darauf verständigt haben, dass sie keine wirkliche Ehe führen wollen. In diesem Fall kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt sein. Die Bundesrichter stellen klar, dass es keine nur formelle Ehe mit verminderten Rechten oder Pflichten gibt.

Ab wann habe ich einen Anspruch auf Trennungsunterhalt?


Einen Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung oder Versöhnung. Während der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung besteht für den nichterwerbstätigen Unterhaltsberechtigten keine Erwerbspflicht. Wer also vor der Trennung nicht gearbeitet hat, muss das während des Trennungsjahres auch nicht tun, so der BGH (Az. XII ZR 212/98).

Wie viel Trennungsunterhalt steht mir zu?


Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf Grundlage der Erwerbs- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung. Bei Geringverdienern wird ein anderer Lebensstandard angesetzt als bei hohen Einkommensverhältnissen.

Hat der bedürftige Ehegatte kein eignes Einkommen, beläuft sich sein Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehegatten.

Ein Anwalt für Familienrecht kann Ihnen Ihren Trennungsunterhalt genau berechnen. Nehmen Sie möglichst schnell Kontakt auf und lassen Sie sich beraten.

Wer entscheidet wie viel Trennungsunterhalt mir zusteht?


Einigen sich die Ehepartner nicht über die Höhe des Trennungsunterhalts, ist letztlich das örtliche Familiengericht/Amtsgericht für die Bestimmung des Trennungsunterhalts zuständig. Wichtig: Trennungsunterhalt kann nur einen Monat rückwirkend geltend gemacht werden – also besser frühzeitig einen Unterhaltstitel beim Gericht beantragen.

Wie lange erhalte ich Trennungsunterhalt?


Nach Ablauf des Trennungsjahres kann dem Ex-Partner zugemutet werden selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ausnahme: Krankheit, Alter oder die Betreuung der Kinder machen ihm das nicht möglich.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt auch, sobald die Scheidung rechtskräftig wird oder eine ernsthafte Versöhnung mit dem Ehegatten erfolgt ist. Auch bei einer längeren Trennungszeit kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfallen, wenn es dem Unterhaltsberechtigten zumutbar wäre erwerbstätig zu sein.

Kann ich den Anspruch auf Trennungsunterhalt auch verwirken?


Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann man auch verwirken. Etwa dann, wenn ein Ehegatte den anderen bestiehlt. Dies entschied das Amtsgericht Darmstadt (Az. 51 F 1759/21 EAUE) im Fall einer Ehefrau, die bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung einen Goldbarren im Wert von 150.000 Euro mitnahm, der ihrem Ehemann gehörte.

Was kann ich tun, wenn Trennungsunterhalt nicht gezahlt wird?


Mit der erfolgreichen rechtskräftigen Klage auf Unterhalt erhält man einen sog. Unterhaltstitel, der den Ex-Partner zwingt seine Unterhaltsleistungen zu erbringen. Tut er das nicht, kann mit Hilfe des Unterhaltstitels die Unterhaltszahlung beim Ex-Partner zwangsweise vollstreckt werden – oft mittels einer Lohnpfändung.

Wie lange kann ich Trennungsunterhalt einfordern?


Bei Trennungsunterhalt setzt eine Verjährung des Anspruchs nach drei Jahren ein.

Gilt der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung weiter?


Nach der Scheidung erhält der Unterhaltsberechtigte keinen Trennungsunterhalt mehr, sondern ggfs. nachehelichen Unterhalt. Beide Ansprüche müssen gesondert geltend gemacht werden und werden getrennt beurteilt.

Ausführliche Informationen zum nachehelichen Unterhalt finden Sie in unserem Rechtstipp „Unterhalt – Anspruch, Höhe, Durchsetzung“.



erstmals veröffentlicht am 31.01.2020, letzte Aktualisierung am 24.04.2024

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