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Kategorie: Anwalt Mietrecht ,
27.01.2017 (Lesedauer ca. 1 Minute, 320 mal gelesen)
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Haftet ein Mieter bei Wohnungsschäden nach einem Polizeieinsatz?

Haftet ein Mieter bei Wohnungsschäden nach einem Polizeieinsatz? © bluedesign - Fotolia

Verstößt ein Mieter, der in seiner Wohnung illegale Drogen aufbewahrt, gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag und ist er dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es bei einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung zu Schäden an der Wohnung kommt? Mit dieser Frage hat sich jüngst der Bundesgerichtshof entschieden.

Durchsuchung wegen vermutetem Betäubungsmitteldelikt


Im zugrundeliegenden Fall war die Wohnung des Mieters von der Polizei auf illegale Betäubungsmittel durchsucht worden, weil sie den Verdacht hatte, dass der Mann mit Drogen dealte. Gefunden wurden in der Wohnung lediglich 26 Gramm Marihuana. Der Mann wurde daher nicht wegen Handeltreibens mit illegalen Betäubungsmitteln, sondern wegen des unerlaubten Erwerbs zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Bei der Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei war die Wohnungseingangstür beschädigt worden. Der Vermieter verlangte vom Mieter den Schaden an der Wohnungseingangstür ersetzt.

BGH: Mieter hat Schaden nicht verursacht


Seine Klage auf Schadensersatz blieb erfolglos. Letztinstanzlich entschied jüngst der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 49/16), dass den Mieter keine Schadensersatzpflicht treffe. Der Mann habe den Schaden an der Wohnungstür nicht verursacht. Er habe zwar durch die Aufbewahrung des Marihuanas die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung überschritten und seine Pflicht zur Obhut verletzt – da er alles unterlassen muss, was zu einer Verschlechterung der Mietsache führt und er habe mit einer polizeilichen Durchsuchung, die zu Schäden an der Mietsache führen kann, rechnen müssen. Aber es fehle hier an dem Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung durch das Aufbewahren des Marihuanas und den bei der Wohnungsdurchsuchung entstandenen Schaden an der Wohnungseingangstür. Schließlich sei der Tatversacht des unerlaubten Handeltreibens mit illegalen Betäubungsmitteln nicht bestätigt worden. Die Ermittlungstätigkeit der Polizei wäre aber auch ohne das Marihuana genau so erfolgt und hätte den Schaden verursacht. Hier fehle es am Kausalzusammenhang zwischen dem Aufbewahren des Marihuanas und der Beschädigung der Wohnungstür durch die Polizei.

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