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Kategorie: Anwalt Strafrecht ,
30.05.2012 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 532 mal gelesen)
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Bei Diebstahl im Laden sollte sich der Inhaber verbal zurückhalten

Muss ein Ladeninhaber Schmerzensgeld zahlen, weil er einen Kunden des Diebstahls bezichtigt, wenn sich der Tatvorwurf später als möglicherweise unbegründet herausstellt? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Koblenz im Fall eines Warenhauses in Idar-Oberstein beschäftigen.

Muss ein Ladeninhaber Schmerzensgeld zahlen, weil er einen Kunden des Diebstahls bezichtigt, wenn sich der Tatvorwurf später als möglicherweise unbegründet herausstellt? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Koblenz im Fall eines Warenhauses in Idar-Oberstein beschäftigen. Ohne eine Schachtel mit Aktenklammern zu bezahlen, die er in seiner rechten Jackentasche aufbewahrte, passierte ein Kunde die Kasse. Der Kunde gab an, er habe die Aktenklammern eingesteckt, weil er die Hände für andere Artikel gebraucht habe, und sie dann an der Kasse vergessen. Das werteten der Geschäftsleiter des Warenhauses und die dort tätigen Detektive als faule Ausrede. Sie hielten deshalb auch in der Folgezeit gegenüber dem Kunden den Vorwurf des Diebstahls aufrecht. Eine Strafanzeige wurde zwar vorbereitet, aber nicht erstattet. Auch ein zunächst erteiltes Hausverbot wurde im Laufe des Rechtsstreits aufgehoben.

Der Kunde wollte jetzt den Spieß umdrehen, zog vor das Landgericht Bad Kreuznach und verlangte dort Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro wegen behaupteter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit der angeblichen Falschverdächtigung. Das lehnten die Karlsruher Richter allerdings ab. Begründung: Wenn das äußere Geschehen auf einen Ladendiebstahl deute, dürfe der Geschäftsleiter eines Warenhauses gegenüber dem Verdächtigen einen entsprechenden Vorwurf erheben und bis zur endgültigen Klärung auch wiederholen. Ist in einem solchen Fall ein Diebstahl letztlich nicht nachzuweisen, steht dem Kunden kein Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung oder übler Nachrede zu.

„Das Gericht hat dem Geschäftsleiter zugestanden, in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gehandelt zu haben. Der Diebstahlsverdacht sei vorliegend gewichtig gewesen, weshalb er den Tatvorwurf habe aussprechen dürfen“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass dies nicht gegenüber unbeteiligten Dritten geschehen dürfe. Doch eine üble Nachrede konnte der Kunde dem Geschäftsleiter seinerseits nicht nachweisen. „So schwer es auch fällt, aber am besten überläßt man als Geschäftsleiter oder Ladeninhaber den Strafverfolgungsbehörden die Wertung entsprechender Geschehnisse. In Diebstahlssituationen sollte man sich zu keinen Kurzschlussreaktionen hinreißen oder provozieren lassen, sondern lieber gleich einen Rechtsanwalt einschalten“, rät Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen.


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