Selbstbedienungskasse getäuscht: Welche Strafe droht?
Bei einer Selbstbedienungskasse im Supermarkt scannen die Kunden ihre Ware selbst ein und schließen den Bezahlvorgang meist ohne einen Kassierer ab. Der Verlockung, nicht die komplette Ware einzuscannen oder billiger Ware abzurechnen, sollten die Supermarktkunden aber widerstehen - hierbei handelt es sich um den Straftatbestand Diebstahl, der mit empfindlichen Strafen geahndet werden kann!
Ist Selbstbedienungskasse täuschen ein Diebstahl?
Wer das Lesegerät einer Selbstbedienungskasse im Supermarkt mit einem falschen Strichcode „täuscht“ und so für seine Ware einen zu geringen Preis bezahlt, begeht einen strafbaren Diebstahl. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 5 RVs 56/13) im Fall eines Kunden klargestellt, die in einem Supermarkt die Zeitschrift „Playboy“ im Wert von 5 Euro an der Selbstbedienungskasse mit nur 1,20 Euro abrechnete. Sie hatte an der Selbstbedienungskasse nicht den Strichcode des Playboys, sondern den aus einer „WAZ“ herausgerissenen Strichcode über den geringeren Betrag von 1,20 Euro eingescannt. Später kaufte der Kunde auf diese Weise auch die Zeitschrift „Stern“ im Wert von 3,40 Euro für 1,20 Euro ein.
Das OLG Hamm verurteilte den Mann wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe von 100 Euro. Das Gericht sah in dem Verhalten des Mannes keinen Betrug, sondern einen Diebstahl. Der Mann habe fremde Sachen weggenommen, um sich diese rechtswidrig zuzueignen. Die Zeitschriften seien ihm nicht übereignet worden, weil er diese zuvor nicht mit den ihnen zugewiesenen Strichcodes eingescannt habe. Zu den tatsächlich eingescannten Preisen habe der Geschäftsinhaber nicht verkaufen wollen. Beide Zeitschriften habe der Mann auch ohne Einverständnis des Geschäftsinhabers mitgenommen. Nachdem er zuvor einen nicht zu den Zeitschriften passenden Strichcode eingescannte, waren laut Gericht die Bedingungen für einen vom Geschäftsinhaber gebilligten Gewahrsamswechsel beim Passieren der Kasse nicht erfüllt.
Das Amtsgericht (AG) München (Az. 864 Ds 238 Js 223135/17) verurteilte einen Supermarktkunden, der viermal Kalbsleber im Wert von 13 bis 47 Euro in eine Tüte für Obst packte und diese an der Selbstbedienungskasse als billigeres Obst abwog und auszeichnete, ebenfalls wegen Diebstahl in vier Fällen.
Welche Strafe droht bei Täuschen an der Selbstbedienungskasse?
Wer wegen eines „einfachen“ Diebstahls verurteilt wird muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Diesen Strafrahmen bestimmt § 242 Strafgesetzbuch. Wie hoch die Strafe dann tatsächlich ausfällt, hängt von weiteren Strafzumessungsgründen ab, wie etwa Vorstrafen oder Gründe für den Diebstahl.
Im Fall des Supermarktkunden, der Kalbsleber als Obst abwog und so die Selbstbedienungskasse täuschte, verurteile das AG München (Az. 864 Ds 238 Js 223135/17) ihn zu einer Geldstrafe von insgesamt 208.000 Euro. Das Gericht hielt eine hohe Geldstrafe für angemessen, weil der Mann bereits drei Voreintragungen wegen Vermögensdelikten im Bundeszentralregister besaß.
Wann ist das Täuschen der Selbstbedienungskasse verjährt?
Eine Verjährung der Strafverfolgung, das also nach welcher Zeit eine Tat nicht mehr verfolgt werden kann, richtet sich im deutschen Strafrecht nach der Strafandrohung der Straftat. Der Straftatbestand „Diebstahl“ kann höchstens mit 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, das bedeutet, dass die Tat nach 5 Jahren nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann.
Tipp der Redaktion: Wer eine Anzeige wegen Diebstahls erhält, sollte in jedem Fall den fachmännischen Rat eines Anwalts mit Schwerpunkt Strafrecht einholen!
erstmals veröffentlicht am 14.04.2014, letzte Aktualisierung am 16.08.2023
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