Sind verabredete Schlägereien strafbar?
Ob Hooligans oder rivalisierende Jugendgruppen: Wer sich zu einer Schlägerei verabredet, riskiert eine Straftat zu begehen. Gilt das auch, wenn alle Beteiligten mit der Schlägerei einverstanden sind? Welche Straftatbestände werden bei einer verabredeten Schlägerei erfüllt werden? Und welche Strafen drohen den Schlägern?
Welche Straftat ist eine verabredete Schlägerei?
Verabreden sich rivalisierende Jugendgruppen oder Hooligans zu einer Schlägerei und kommt es zu Verletzungen bei den Beteiligten, riskieren sie einer Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung. Dabei ist auch schon der Versuch der gemeinschaftlichen Körperverletzung strafbar.
So hat das Landgericht Stuttgart (Az. 20 KLs 57 Js 58352/11) drei Jugendliche wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu unterschiedlichen Sanktionen nach dem Jugendstrafrecht verurteilt. Die Jugendlichen hatten sich als Mitglieder einer Jugendgruppe mit Mitgliedern einer anderen Jugendgruppe provoziert und sich dann zu einer Schlägerei verabredet. Alle Jugendlichen, die sich an der Schlägerei beteiligten wollten, stimmten zu, mit Fäusten und Fußtritten den Kampf auszutragen, auch wenn dabei erhebliche Verletzungen entstehen könnten. So geschah es dann auch: Mehrere Jugendliche wurden bei der verabredeten Schlägerei so erhebliche verletzt, dass sie zum Teil stationär im Krankenhaus behandelt werden mussten.
Die Stuttgarter Richter verurteilten die Jugendlichen aufgrund der von ihnen selbst oder als Mittäter begangenen gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung.
Gilt die Strafbarkeit auch, wenn alle Beteiligten mit der Schlägerei einverstanden sind?
Für das Landgericht Stuttgart rechtfertigt das Einverständnis der an der Schlägerei beteiligten Jugendlichen, sich mit Fäusten und Fußtritten auseinanderzusetzen, nicht die begangene Straftat. Die von ihnen verabredete Schlägerei verstößt laut Gericht gegen die guten Sitten, womit die Tat trotz Einwilligung strafbar rechtswidrig bleibt.
So wertet das auch der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen 1 StR 585/12), der der Einwilligung von späteren Opfern in Körperverletzungen keine rechtfertigende Wirkung beimisst, wenn die Taten mit einer konkreten Gefahr des Todes für die Opfer verbunden sind. Verabredete wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen Gruppen schließt laut den Bundesrichtern die Wirksamkeit der erteilten Zustimmung zu eigenen Verletzungen stets aus, weil die typischerweise eintretenden gruppendynamischen Prozesse bei einer Schlägerei generell mit einem so erheblichen Grad an Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Beteiligten verbunden sind, dass die Grenze der Sittenwidrigkeit der Taten überschritten ist.
Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs verstößt damit auch die sog. „dritte“ Halbzeit zwischen Fußball-Hooligans gegen die guten Sitten. Selbst wenn solche körperlichen Auseinandersetzungen aufgrund von getroffenen Abreden über die Art des Kampfes beruhen, werden sich die Taten wegen der typischen Eskalationsgefahren trotz der Einwilligungen sämtlicher Beteiligungen als Verstoß gegen die "guten Sitten" erweisen, so die Bundesrichter.
Bei Sportwettkämpfen, wie Boxen, sieht das laut Bundesgerichtshof anders aus, da es Regelwerke für den Sportwettkampf gibt, die durch neutrale Instanzen kontrolliert werden und bei denen bei regelwidrigen Verhalten eingeschritten wird.
Welche Strafe droht bei einer verabredeten Schlägerei?
Bei einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung muss der Haupttäter mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren rechnen. Gleiches gilt für den Mittäter, Anstifter oder Gehilfe. In minder schweren Fällen muss der Täter mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Eine Geldstrafe sieht das Strafgesetzbuch hier nicht vor.
erstmals veröffentlicht am 05.05.2014, letzte Aktualisierung am 20.09.2022
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