Welches Strafmaß gilt bei Kinderpornographie?
Besitz von Kinderpornographie: Welche Strafe droht bei § 184b StGB? Ab wie vielen Bildern gibt’s Gefängnis?
- Besitz bedeutet bis zu zwei Jahren Gefängnis
- Bestimmung der Strafhöhe individuell
- Vorgehen der Verteidigung in Strafverfahren
- Besitz von 0 Bildern mit kinderpornografischem Bezug
- Besitz von 1-10 Bildern mit kinderpornografischem Bezug
- Besitz von 10-50 Bildern mit kinderpornografischem Bezug
- Besitz von 50-500 Bildern mit kinderpornografischem Bezug
- Besitz von 500-1000 Bildern mit kinderpornografischem Bezug
- Besitz von über 1000 Bildern mit kinderpornografischem Bezug
Besitz bedeutet bis zu zwei Jahren Gefängnis
§ 184b StGB (Strafgesetzbuch) bestraft den Besitz von kinderpornographischem Material mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren. Mit dieser Strafvorschrift gibt das Gesetz zwar den Strafrahmen, nicht aber die im konkreten Fall zu verhängende Strafe vor. Wie bei allen anderen Straftatbeständen auch gibt es im Strafrecht entgegen dem Ordnungswidrigkeitenrecht (dort gibt es den Bußgeldkatalog) keinen „Strafenkatalog“.
Bestimmung der Strafhöhe individuell
Die Bestimmung der Strafhöhe erfolgt nach dem Strafgesetzbuch (StGB) durch eine individuelle Strafzumessung und ist äußerst komplex. Bundes- oder landeseinheitliche Regelungen gibt es nicht. Aus diesem Grund kann den nachfolgenden Ausführungen keine abschließende Verbindlichkeit zukommen. Da der Verfasser dieses Artikels jedoch als Rechtsanwalt bundesweit im Sexualstrafrecht tätig ist und im Rahmen seiner Tätigkeit als Strafverteidiger eine Vielzahl von Fällen im Bereich des § 184b StGB bearbeitet hat, vermögen sie durchaus in der Lage sein, eine seriöse Erstinformation darzustellen.
Vorgehen der Verteidigung in Strafverfahren
Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Besitzes von Kinderpornographie gestaltet sich im Regelfall wie folgt: Mandatsgespräch, Beratung dann schriftliche Verteidigerlegitimation und Antrag auf Akteneinsicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Nach Erhalt der Ermittlungsakte juristische Prüfung der Rechtmäßigkeit der etwa durchgeführten Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung der Computer oder Festplatten. Nach Erhalt des technischen Gutachtens (= Auswertung der Festplatten) technische Prüfung im Hinblick auf die Beweisbarkeit des Besitzes von kinderpornographischen Bildern (Stichworte: Cache, Bookmarks/Lesezeichen, Links, IP-Adressen) und juristische Prüfung, ob die etwa gefundenen Bilder einen strafrechtlich relevanten Inhalt besitzen (Stichworte: Straflose „Posing-Fotos“, Comics, Manga). Dann Ausarbeitung einer Verteidigungstaktik. Im Anschluß daran Aufnahme von Verhandlungen und Gesprächen mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht mit Stellung von schriftlichen Anträgen bspw. auf Verfahrenseinstellung (u.U. gegen Geldbuße), oder auf Erlass eines Strafbefehls.
Besitz von 0 Bildern mit kinderpornografischem Bezug
Bei 0 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt erfolgt keine Strafe. Das Verfahren wird eingestellt. Beschlagnahmte Rechner werden herausgegeben. Einträge in Bundeszentralregister und Führungszeugnis erfolgen nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden auf Antrag erstattet.
Besitz von 1-10 Bildern mit kinderpornografischem Bezug
Bei 1 – 10 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt ist unter Umständen eine - Verfahreneinstellung gegen Geldbuße nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) möglich, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden in der Regel vernichtet. Einträge in Bundeszentralregister und Führungszeugnis erfolgen nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Besitz von 10-50 Bildern mit kinderpornografischem Bezug
Bei 10 – 50 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt kann eine Geldstrafe unter der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis (< 91 Tagessätze) erzielt werden, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Besitz von 50-500 Bildern mit kinderpornografischem Bezug
Bei 50 – ca. 500 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt kann in der Regel höchstens noch eine Geldstrafe über der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis realisiert werden, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Besitz von 500-1000 Bildern mit kinderpornografischem Bezug
Bei 500 – 1000 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt steht eine Bewährungsstrafe unter der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis (3 Monate) in Verbindung mit einer zusätzlichen Geldauflage (oftmals über 2.500,- €) im Raum, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Besitz von über 1000 Bildern mit kinderpornografischem Bezug
Bei über 1000 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt muss mit einer Bewährungsstrafe über der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis (in der Regel ab 6 Monate aufwärts) in Verbindung mit einer zusätzlichen Geldauflage (oftmals über 4.500,- €) gerechnet werden, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
erstmals veröffentlicht am 27.08.2008, letzte Aktualisierung am 29.06.2016
von Thomas M. Amann
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