Immobilienrecht: Anzeigen von Immobilien mit Energieausweis müssen mit Pflichtangaben veröffentlicht sein!
Wichtige Rechtsprechung für Makler, Immobilienverkäufer oder Vermieter: Das Oberlandesgericht Hamm hat zwei aktuelle Entscheidungen zu den Informationspflichten von Geschäftsleuten, die Anzeigen zu Immobilien mit Energieausweis veröffentlichen, getroffen. Danach ist jeder Geschäftsmann, der eine solche Immobilienanzeige veröffentlicht, verpflichtet, die nach der Energiesparverordnung erforderlichen Angaben in der Anzeige bekanntzumachen.
In den zugrundeliegenden Fällen klagte ein Verbraucherschutzverein gegen jeweils einen Makler (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 4 U 137/15 sowie 4 U 8/16), da diese seiner Ansicht nach gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hatten, weil sie die erforderlichen Angaben nach der Energieeinsparverordnung in Immobilienanzeigen nicht veröffentlicht hatten.
Im ersten Fall hatte ein Makler eine 3-Zimmer-Wohnung annonciert. Die Art des Energieausweises sowie das im Energieausweis angegebene Baujahr des Hauses veröffentlichte er nicht. Im zweiten Fall wurde eine Immobilienanzeige zu einem Zweifamilienhaus publiziert, ohne Angaben zum Energieträger es Hauses zu machen.
Das Oberlandesgericht Hamm wertete beide Fälle als einen Wettbewerbsverstoß, da Informationspflichten der Energieeinsparverordnung nicht entsprochen wurden. Diese Informationspflichten träfen Verkäufer, Vermieter, Verpächter und möglicherweise auch Makler. Eine Missachtung dieser Informationspflichten sei ein wettbewerbswidriges Verhalten und stelle einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Verbrauchern seien damit wichtige und wesentliche Informationen für ihre geschäftlichen Entscheidungen vorenthalten worden.
Im ersten Fall hatte ein Makler eine 3-Zimmer-Wohnung annonciert. Die Art des Energieausweises sowie das im Energieausweis angegebene Baujahr des Hauses veröffentlichte er nicht. Im zweiten Fall wurde eine Immobilienanzeige zu einem Zweifamilienhaus publiziert, ohne Angaben zum Energieträger es Hauses zu machen.
Das Oberlandesgericht Hamm wertete beide Fälle als einen Wettbewerbsverstoß, da Informationspflichten der Energieeinsparverordnung nicht entsprochen wurden. Diese Informationspflichten träfen Verkäufer, Vermieter, Verpächter und möglicherweise auch Makler. Eine Missachtung dieser Informationspflichten sei ein wettbewerbswidriges Verhalten und stelle einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Verbrauchern seien damit wichtige und wesentliche Informationen für ihre geschäftlichen Entscheidungen vorenthalten worden.
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