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Kategorie: Anwalt Immobilienrecht , 08.05.2024 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 1209 mal gelesen)

Immobilienkauf: Worauf unverheiratete Paare jetzt achten müssen!

Immobilienkauf: Worauf unverheiratete Paare jetzt achten müssen! © freepik - mko

Der Kauf einer Immobilie durch ein unverheiratetes Paar kann einige rechtliche und finanzielle Überlegungen mit sich bringen. Wer ist bei einem unverheirateten Paar Eigentümer der gemeinsamen Immobilie? Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie nach einer Trennung? Wer darf in der Immobilie wohnen bleiben? Was gilt es für unverheiratete Paare im Hinblick auf ein Darlehn für die gemeinsame Immobilie zu beachten? Und wer erbt die gemeinsame Immobilie nach dem Tod eines Partners?

Wer ist bei einem unverheirateten Paar Eigentümer der gemeinsamen Immobilie?


Erwerben zwei unverheiratete Personen eine Immobilie zusammen, gibt es mehrere Möglichkeiten die Eigentumsverhältnisse trotz gemeinsamer Finanzierung festzulegen. Wollen beide Partner mit den gleichen Eigentumsrechten ausgestattet sein, sollten sie zu gleichen Teilen Eigentum an der Immobilie erwerben. Trägt ein Partner etwa den größeren Finanzierungsanteil, kann es sinnvoll sein, dass er auch einen größeren Eigentumsanteil an der Immobilie erwirbt. Wie groß die Beteiligungsverhältnisse sein sollen, können die unverheirateten Partner frei festlegen. Natürlich kann auch bei einem gemeinsamen Immobilienkauf ein Partner alleiniger Eigentümer der Immobilie werden.

Für alle Optionen gilt: Wer im Grundbuch eintragen ist, ist der Immobilieneigentümer - unabhängig von irgendwelchen anderen Abreden.

Was ist, wenn die unverheirateten Partner unterschiedlich hohes Eigenkapital zum Immobilienkauf hinzusteuern?


Es ist für beide Partner nicht immer möglich gleich viel Eigenkapital zum Immobilienkauf beizusteuern. In diesem Fall kann der Eintrag im Grundbuch an den beigesteuerten Betrag angepasst werden. Etwa 30 Prozent Eigentumsanteil für den einen Partner und 70 Prozent Eigentumsanteil an der Immobilie für den anderen Partner.

Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie nach einer Trennung?


Im Fall einer Trennung sieht das Gesetz für unverheiratete Paare im Gegensatz zu Ehepaaren keine Regelungen für die Vermögensauseinandersetzung vor. Paaren ohne Trauschein ist deshalb vor dem Immobilienkauf der Abschluss eines Partnerschaftsvertrags oder eventuell eines Gesellschaftsvertrags anzuraten. Welcher Vertragstyp im Einzelfall sinnvoll ist, kann ein Anwalt für Familienrecht kompetent und rechtssicher beurteilen.

Schließlich kommen für unverheiratete Paare nach einer Trennung viele Fragen auf: Wer darf die Immobilie nutzen? Wer haftet für das Darlehn? Wer darf sie behalten oder muss sie verkauft werden? Wie werden Arbeitsleistungen eines Partners beim Bau der Immobilien ausgeglichen?

Auch der Umgang mit der persönlichen Arbeitsleistung eines Partners oder mit dem Wertgewinn oder -verlust der Immobilie sollte vertraglich geregelt sein. Auch wenn es unromantisch erscheint: Für den Fall der Trennung ist es hilfreich, wenn die unverheirateten Partner ihre Extra-Eigenleistungen dokumentiert haben. So kann nach einer Trennung eine saubere Abrechnung erfolgen.

Was gilt es im Hinblick auf ein Darlehn für die gemeinsame Immobilie zu beachten?


In der Regel erhalten Paare in wilder Ehe einen gemeinsamen Darlehnsvertrag für einen Immobilienkauf. Das bedeutet, dass die beiden unverheirateten Partner gesamtschuldnerisch haften – egal wie hoch das Darlehn ist. Es sollte daher vertraglich geklärt sein, wer nach einer Trennung die monatlichen Darlehnstilgung übernehmen muss und wer unter welchen Voraussetzungen in der gemeinsamen Immobilie nach einer Trennung weiter wohnen darf.

Wer erbt die gemeinsame Immobilie nach dem Tod eines Partners ?


Für unverheiratete Paare gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Das bedeutet im schlimmsten Fall, wenn der Partner nicht im Grundbuch steht, dass die Erben des verstorbenen Partners von ihm verlangen können innerhalb einer bestimmten Frist aus der Immobilie auszuziehen. Steht der Partner mit im Grundbuch, kann es passieren dass ein Partner nach dem Tod des anderen Partners dessen gesetzlichen Erben ausbezahlen muss. Dies führt nicht selten zum Verlust der gemeinsamen Immobilie.

Um dies zu meiden, empfiehlt es sich einen notariell beurkundeten Erbschaftsvertrag abzuschließen oder jeder Partner bestimmt in seinem eignen Testament wer die Immobilie erbt. Ein gemeinschaftliches Testament hilft unverheirateten Paaren nicht, denn das ist nur bei Eheleuten wirksam.

Was gilt bei unverheirateten Paaren hinsichtlich der Erbschaftssteuer für die vererbte Immobilie?


Vererben sich unverheiratete Partner eine Immobilie gilt es auch die steuerlichen Aspekte im Auge zu behalten. Unverheiratete Paare haben nur einen Steuerfreibetrag bei einer Erbschaft von 20.000 Euro. Im Erbfall drohen also ggfs. hohe Erbschaftssteuern.
Um Erbschaftssteuer zu sparen, sollten sich die unverheirateten Partner umfassende Nutzungs- und Wohnrechte, wie etwa ein Nießbrauchsrecht, an der Immobilie vertraglich einräumen.


erstmals veröffentlicht am 05.08.2016, letzte Aktualisierung am 08.05.2024

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