Hier finden Sie kompetente Rechtsanwälte für Strafrecht in Coburg
Leider haben wir keinen Anwalt für Strafrecht gefunden. In der nachfolgenden Liste finden Sie daher Anwälte mit anderen Rechtsgebieten in Coburg.
Judith Arnstein
Rosenauer Straße 5 a, 96450 Coburg
Marten Beck
Alexandrinenstraße 6, 96450 Coburg
Jens Büschel-Girndt
Mohrenstraße 14 a, 96450 Coburg
Til Clemens
Fachanwalt für SteuerrechtBahnhofstraße 19, 96450 Coburg

Ingeborg Eckstein
Mohrenstraße 11, 96450 Coburg
Matthias Ernst
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht|6538Seifartshofstraße 8, 96450 Coburg

Jürgen Ertl
Fachanwalt für Arbeitsrecht|6538Raststraße 20, 96450 Coburg

Carsten Grau
Ölsch 13, 96450 Coburg
Wolfgang Hacker
Fachanwalt für MedizinrechtKasernenstraße 14, 96450 Coburg

Hans-Wolfgang Hellmuth
Breite Leite 12, 96450 Coburg
Jörg Hilbrecht
Am Schießstand 13, 96450 Coburg
Jan Hofer
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht|204Mohrenstraße 14 a, 96450 Coburg

Michael Härer
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht|204Bahnhofstraße 19, 96450 Coburg

Wolfgang Hörnlein
Kasernenstraße 14, 96450 Coburg
Albrecht Imhoff
Herrngasse 7, 96450 Coburg
Martin Jensch
Fachanwalt für Familienrecht|204Alexandrinenstraße 12, 96450 Coburg

Roland Kestel
Mohrenstraße 14 a, 96450 Coburg
Marco Lehrfeld
Ketschendorfer Straße 4, 96450 Coburg
Peter Lesch
Judengasse 18 a, 96450 Coburg
Bettina Lesch-Lasaridis
Judengasse 18 a, 96450 Coburg
Felix Leyde
Fachanwalt für Arbeitsrecht|204Obere Anlage 2, 96450 Coburg

Lutz Lindner
Kasernenstraße 14, 96450 Coburg
Timo Miltenberger
Rosenauer Straße 5 a, 96450 Coburg
Jochen Nachtigall
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht|6538Rosenauer Straße 5 a, 96450 Coburg

Nicole Panhans
Fachanwalt für Steuerrecht|6538Raststraße 20, 96450 Coburg

Kilian Pezold
Obere Anlage 2, 96450 Coburg
Gabriele Reichenbach Freifrau von Thüngen
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz|204Hinterer Glockenberg 12, 96450 Coburg

Dominik Sauerteig
Kalenderweg 38, 96450 Coburg
Gerhard Schulz
Hofwiese 2, 96450 Coburg
Eckart Staritz
Mohrenstraße 11, 96450 Coburg
Alexander Johannes Thum
Brauhof 10, 96450 Coburg
Martin Umlauff
Fachanwalt für ArbeitsrechtRosenauer Straße 5 a, 96450 Coburg

Thomas Walter
Ketschendorfer Straße 4, 96450 Coburg
Klaus R. Wittmann
Leibnizstraße 3, 96450 Coburg
Peter Woik
Fachanwalt für Familienrecht|3456Rosenauer Straße 5 a, 96450 Coburg

Frank Zeitner
Fachanwalt für VersicherungsrechtAlexandrinenstraße 6, 96450 Coburg
Das Strafrecht und seine Themenfelder
Das Strafrecht ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Es ist im Strafgesetzbuch geregelt. Zahlreiche strafrechtliche Nebengesetze und Normen, wie das Betäubungsmittelgesetz, das Sprengstoffgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz oder das Waffengesetz in öffentlich-rechtlichen Gesetzen, ergänzen das Strafrecht. Das Strafverfahrensrecht dient als Regelwerk für das verfahrensrechtliche Procedere eines Strafprozesses. Das Jugendstrafrecht gilt als Sonderstrafrecht. Ordnungswidrigkeiten sind als leichte Gesetzesverstöße (ohne kriminellen Inhalt) zu sehen. Sie gehören somit nicht zum Strafrecht und werden lediglich mit einer Geldbuße geahndet. Ein Anwalt für Strafrecht in Coburg bietet Sicherheit.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte in Strafsachen wird vom Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt.
Ist das zu erwartende Strafmaß unter zwei Jahren, so fällt es in die Zuständigkeit des jeweiligen Amtsgerichtes. Das Schöffengericht ist dann gefordert, wenn die Straferwartung zwischen zwei und vier Jahren liegt. Das Landgericht befasst sich mit Delikten, die ein Strafmaß von über vier Jahren erwarten lassen. Staatsschutzsachen werden immer vom Landgericht geregelt. Das Oberlandesgericht ist für viele Verfahren zuständig, hierzu gehören u.a. die Anerkennung ausländischer Scheidungen, Bauland- oder Patentanwaltsachen.
Das Bundesgesetz für Betäubungsmittel
Um Missbrauch von Betäubungsmitteln zu unterbinden gibt es strenge Gesetze. Man findet sie als Bundesgesetz im Betäubungsmittelgesetz. Mit Umgang ist die Herstellung, der Import, der Export, die Abgabe von Betäubungsmitteln sowie deren Aufbewahrung gemeint. Betäubungsmittel mit hohem Suchtpotential ohne therapeutischen Nutzen gehören zur Anlage I des BtMG und sind sogenannte nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel. Der Umgang mit diesen Stoffen ist verboten und wird strafrechtlich sanktioniert. Schon die Aufforderung zum Konsum von Betäubungsmitteln ist nicht rechtens. Die Anlage II des BtMG beinhält Betäubungsmittel, die zwar verkehrsfähig sind, also die Berechtigung für die Herstellung und den Vertrieb erworben werden kann, aber trotzdem nicht verschreibungsfähig sind. Die Anlage III des BtMG wiederum enthält die "verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen" Betäubungsmittel. Es handelt es sich hier um Medikamente die ein physisches oder psychisches Abhängigkeitspotential haben, wie Morphin oder Morphinderivate, auch Barbiturate und noch viele mehr. Die Voraussetzung für Apotheken zum Umgang mit Betäubungsmitteln ist eine Erlaubnis der Bundesopiumstelle, einer Abteilung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Sieht ein Arzt die Indikation gegeben und gibt es keine andere Alternative, so ist der Arzt berechtigt ein BtM-Rezept auszustellen und ermächtigt damit gleichzeitig den Patienten dieses Mittel zu konsumieren. Sind Sie mit dem Betäubungsmittelgesetz in Konflikt geraten hilft Ihnen ein Anwalt für Strafrecht in Coburg.
Betäubungsmittel und Straßenverkehr
Mann hält viele Kapseln Extasy in den Händen Ist die Einnahme von Betäubungsmitteln notwendig, so ist es untersagt aktiv am Straßenverkehr teilzunehmen. Es droht ein Bußgeldverfahren wegen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung. Außerdem muss man mit einem Strafverfahren gemäß BtMG rechnen. Bei Drogenkonsum wird die Führerscheinstelle entscheiden ob ein Entzug der Fahrerlaubnis angebracht ist. Meist folgt auch eine MPU, eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Eine MPU, im Volksmund auch Idiotentest genannt, ist mit hohen Kosten und Auflagen verbunden, zu tragen hat sie der Verkehrssünder selbst.
Ermittlungen wegen Körperverletzung?
Wird die Unversehrtheit einer Person von einer anderen durch Gesundheitsschädigungen oder körperlichen Misshandlungen beeinträchtigt, so spricht man von Körperverletzung. Als Körperverletzung wird auch physische Gewalt angesehen. Ob Geldbuße oder Haftstrafe verhängt wird, das ist abhängig von der Schwere der Tat. Die geplante Körperverletzung an sich ist schon strafbar. Ist eine Körperverletzung als einfach oder fahrlässig eingestuft, so verjährt sie nach fünf Jahren. Doppelt so lange dauert die Verjährungsfrist bei schwerer oder gefährlicher Körperverletzung. Der Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge hat eine Verjährungsfrist von 20 Jahren. Das gleiche gilt für die Verstümmelung weiblicher Genitalien. Opfer einer Körperverletzung sollten sich unbedingt an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Es gibt die Möglichkeit bei Gericht einen, für das Opfer kostenlosen, Opferanwalt zu beantragen. Die Entscheidung liegt jedoch beim Gericht und ist vom jeweiligen Delikt abhängig. Das Opferentschädigungsgesetz spricht einem Geschädigten das Anrecht auf Schmerzensgeld zu. Wer wegen einer Körperverletzung angeklagt wird, muss sich vor Gericht verantworten und sollte sich mit einem Anwalt für Strafrecht schützen, auch wenn dieser erst ab mittelschwerer Körperverletzung verpflichtend ist. Es drohen Strafen und Auswirkungen für die Zukunft.
Wann wird das Jugendstrafrecht angewandt?
Taschendieb stiehlt Geldbörse aus einem Rucksack Es ist das Alter, nicht der Delikt, der darüber entscheidet ob das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Auch wenn jugendliche Täter mit Strafen zu rechnen haben, so steht beim Jugendstrafrecht eindeutig die Einordnung in das soziale Leben der sich in der Entwicklung befindlichen Menschen im Vordergrund. Als noch nicht strafrechtlich verantwortlich gelten in Deutschland Kinder unter 14 Jahren. Folglich findet in diesen Fällen keine strafrechtliche Verfolgung oder gar Verurteilung statt. Das Jugendstrafrecht betrifft Kinder ab dem 14. Lebensjahr bis zu ihrem vollendeten 17. Lebensjahr. Man geht in diesem Alter von einer sittlichen und geistigen Reife aus, die es dem Jugendlichen ermöglicht, das Unrecht der Tat zu erkennen und richtig zu handeln. In Einzelfällen haben auch 18 bis 21 Jährige noch die Möglichkeit nach Jugendstrafrecht verurteilt zu werden. Mit Erziehungsmaßregeln sollen erkennbar gewordene Mängel in der Erziehung des Jugendlichen entgegengewirkt werden. Helfen diese ersten Maßregeln dem Jugendlichen nicht, so werden als weitere Sanktionen Verwarnungen oder Auflagen, wie das Einfordern einer Entschuldigung beim Geschädigten, eingesetzt um ihn zur Einsicht zu bringen. Erhebliche Sozialisationsmängel können auch eine Jugendstrafe begründen. Ist eine Haftstrafe angeordnet, so wird der Jugendliche in eine Jugendhaftanstalt eingewiesen. Die Haftstrafe beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Der Begriff „Betrug“ kurz definiert
Laut § 263 des Strafgesetzbuches ist Betrug ein Vermögensdelikt, der das Vermögen des Täters durch eine bewusste Täuschungshandlung mehrt und das des Betrogenen mindert. Absatz 3 des § 263 StGB behandelt den besonders schweren Fall des Betrugs, wie gewerbsmäßigen Betrug, Bandenbetrug als auch die Kombination, den gewerbsmäßigen Bandenbetrug. Die Absicht, sich oder einem Dritten durch u.a. unrichtige Gestaltung des Datenverarbeitungsprogramms einen Vorteil zu verschaffen, bedeutet einen Gesetzesbruch der im StGB als Computerbetrug genannt wird. Eine strafrechtliche Verfolgung wird auch bei Subventions- oder Kapitalanlagebetrug eingeleitet. Internetbetrug ist eine weitere Variante des Betruges. Hier werden gutgläubige Nutzer betrogen. Sogenannte Fake-Shops bieten per Internet Waren an, die sie nicht besitzen, verleiten gutgläubige Kunden durch Angebote zum Kauf und verlangen Zahlung per Sofortüberweisung oder PayPal. Ein Anwalt für Strafrecht hilft, wenn man des Betruges angeklagt wurde. Er verlangt umgehend Akteneinsicht und kann so rechtssicher einschätzen was Ihnen vorgeworfen wird. Gut beraten ist man, wenn man vor Ermittlungsbehörden erst einmal keine Angaben macht. Man nennt dies das Recht zu schweigen. Auch einer Vorladung durch die Polizei muss nicht Folge geleistet werden.