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- Wer in die Sozialkassen einzahlt, hat auch einen Anspruch auf Leistungen
- Leistungen der Sozialträger gibt es nur auf Antrag
- Der Rechtsweg im Sozialrecht
- Kein Anwaltszwang vor dem Sozialgericht - trotzdem ist anwaltliche Vertretung sinnvoll
Wer in die Sozialkassen einzahlt, hat auch einen Anspruch auf Leistungen
Die Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen sind keine staatlichen Almosen. Sie werden zum großen Teil im Umlageverfahren aus den Beitragszahlungen der Versicherten finanziert. Regel: Wer in die Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung oder Pflegeversicherung eingezahlt hat (das muss ausreichend lang gewesen sein), hat auch ein Anrecht auf Leistungen. Leistungsansprüche gegenüber den Kostenträgern in allen Bereichen der Sozialversicherung muss man geltend machen. Werden sie nicht bewilligt, kann man seine Ansprüche verteidigen. Manchmal muss man es auch.Leistungen der Sozialträger gibt es nur auf Antrag
Leistungen aus den unterschiedlichen sozialen verschiedenen Sicherungssystemen gibt es auf Antrag (Rentenantrag, Antrag auf Arbeitslosengeld etc.). Aber: Anträge werden manchmal nicht im vollen Umfang bewilligt, werden abgelehnt, oder bereits gewährte Zahlungen werden zurückgefordert. Wenn Sie also zu wenig Rente bewilligt bekommen, Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt wird , die Krankenkasse für eine medizinische Behandlung nicht aufkommen will, die der Arzt verordnet hat, oder wenn Ihnen eine Rückforderung wegen angeblich zu viel gezahlter Sozialleistungen ins Haus flattert, kann ein Fachanwalt für Sozialrecht Ihnen wirksam helfen.Der Rechtsweg im Sozialrecht
Ein Bescheid muss nicht endgültig sein. Wichtig zu wissen: der Rechtsweg im Sozialrecht folgt festgelegten Regeln, an die man sich zu halten hat. Dem Antrag (z.B. auf eine Leistung beim Sozialträger) folgt ein Bescheid (bewilligend oder ablehnend), gegen den Widerspruch eingelegt werden kann. Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt als weiteres Rechtsmittel der Gang zum Sozialgericht. Mindestens ebenso wichtig: Es sind stets bestimmte Frist- oder Formerfordernisse einzuhalten, über die man sich tunlichst informieren muss.Kein Anwaltszwang vor dem Sozialgericht - trotzdem ist anwaltliche Vertretung sinnvoll
Einen Anwaltszwang gibt es vor den Sozialgerichten nicht. Man kann sich also selbst "vertreten". In jedem Fall eine Überlegung wert, zuvor einen Fachanwalt für Sozialrecht zu konsultieren. Aus guten Gründen:- Er kann Ihnen beratend zur Seite stehen; er kann einschätzen, ob Ihre Klage vor dem Sozialgericht Aussicht auf Erfolg hat. Mit Sicherheit kann er Ihnen viel Aufwand, Energie und Mühe sparen.
- Er kann Sie vor dem Sozialgericht vertreten, wenn Sie das nicht selbst tun wollen. Bei der Komplexität der Materie kann er das sicherlich besser als Sie es selbst könnten.
- Wenn Sie es wünschen, wird er Sie auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren unterstützen, z.B. bereits dann, wenn es darum geht, den Widerspruch (gegen einen Bescheid) zu formulieren.