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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht ,
26.08.2026 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 1936 mal gelesen)
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Behandlungsfehler beim Pferd: Wofür haftet der Tierarzt?

Reiter auf einem weißen Pferd und ein Experte für Reitsport Reiter auf einem weißen Pferd und ein Experte für Reitsport © freepik - mko

Lahmheit, Koliken oder Augenentzündungen machen bei Pferden häufig eine tierärztliche Behandlung notwendig. Doch was gilt, wenn die Therapie nicht den gewünschten Erfolg bringt oder sich der Zustand des Tieres sogar verschlechtert? Wann liegt tatsächlich ein Behandlungsfehler des Tierarztes vor? Wer muss diesen beweisen? Und in welchen Fällen kann der Pferdehalter Schadensersatz verlangen?

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Kein Behandlungserfolg beim Pferd – haftet der Tierarzt?


Bleibt eine tierärztliche Behandlung beim Pferd ohne den erhofften Erfolg, bedeutet das nicht automatisch, dass der Tierarzt für die Folgen haften muss. Ein Tierarzt schuldet grundsätzlich eine fachgerechte Behandlung nach den anerkannten tiermedizinischen Standards, nicht aber die Heilung des Pferdes oder einen bestimmten Behandlungserfolg. Eine Haftung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Tierarzt ein vorwerfbarer Fehler unterläuft und dem Pferdehalter dadurch ein Schaden entsteht. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn

  • eine Erkrankung oder Verletzung fehlerhaft diagnostiziert wird,
  • notwendige Untersuchungen unterbleiben,
  • eine ungeeignete oder medizinisch nicht vertretbare Behandlung durchgeführt wird,
  • Medikamente falsch dosiert oder verabreicht werden,
  • notwendige weitere Behandlungsmaßnahmen oder Überweisungen unterlassen werden,
  • der Tierhalter nicht ausreichend über erforderliche Nachbehandlungen oder Risiken informiert wird oder
  • bei einer Operation oder sonstigen Behandlung gegen tiermedizinische Sorgfaltsregeln verstoßen wird.

Für einen Schadensersatzanspruch genügt daher nicht allein die Tatsache, dass das Pferd trotz Behandlung weiterhin lahmt, sich sein Zustand verschlechtert oder die Therapie nicht den gewünschten Erfolg bringt. Erforderlich ist grundsätzlich eine Pflichtverletzung des Tierarztes, die für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.
Zwischen dem Pferdehalter und dem Tierarzt wird in der Regel ein sog. Dienstleistungsvertrag geschlossen. Dass bedeutet, der Tierarzt muss das Pferd sorgfältig und gewissenhaft untersuchen und nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandeln, er schuldet aber grundsätzlich keinen Behandlungserfolg! Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Behandlungserfolg ausdrücklich zwischen Tierarzt und Pferdehalter vereinbart wurde, wie etwa bei einer Kastration. So haftet der Tierarzt auf Schadensersatz, wenn er eine fehlerhafte Kastration bei einem Pferd durchgeführt hat, entschied das Amtsgericht (AG) Ansbach (Az. 3 C 78/15). Er haftet auch, wenn er den Pferdehalter nicht über mögliche Kastrationsmethoden aufgeklärt hat und das Pferd nach der Kastration verstirbt, so das Oberlandesgericht Hamm (Az. 3 U 28/16).

Für welche Behandlungsfehler beim Pferd haftet der Tierarzt?


Ein Tierarzt haftet für Behandlungsfehler, wenn er seine tierärztlichen Pflichten verletzt hat, wenn er also die Untersuchung oder Behandlung am Pferd nicht sorgfältig und nach den Regeln der ärztlichen Kunst vornimmt und dieser Behandlungsfehler ursächlich für den entstandenen Schaden beim Pferdehalter ist. Damit haftet der Tierarzt nicht für jeden Behandlungsfehler, sondern nur dann, wenn der Schaden verhindert hätte werden können, wenn der Tierarzt pflichtgemäß behandelt hätte.
So muss ein Tierarzt, der eine Fissur bei einem Pferd übersah und es dadurch beim Reiten zu einer Fraktur am Bein des Pferdes kam, für die fehlerhafte Behandlung Schadensersatz an die Pferdehalterin zahlen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Osnabrück (Az. 14 U 100/14). Das Pferd überstand zwar die Operation der Fraktur, wurde aber noch am gleichen Tag getötet.
Ein Tierarzt der einen Dressurhengst einer nachweislich nicht notwendigen Operation unterzog, muss dessen Eigentümer Schadensersatz von 60.000 Euro zahlen, weil das Tier nach der Operation dauerhaft lahmte. Das entschied das OLG Hamm (Az. 26 U 3/11).

Wer muss den Behandlungsfehler beim Pferd beweisen?


Grundsätzlich muss der Pferdehalter darlegen und beweisen, dass dem Tierarzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist und dieser Fehler den Schaden verursacht hat. In der Praxis ist dafür häufig ein tiermedizinisches Sachverständigengutachten erforderlich.
Eine wichtige Ausnahme gilt bei groben tierärztlichen Behandlungsfehlern. Der BGH (Az. VI ZR 247/15) hat entschieden, dass auch in der Tiermedizin eine Beweislastumkehr möglich ist. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der grundsätzlich geeignet ist, den eingetretenen Schaden hervorzurufen, muss unter Umständen nicht mehr der Tierhalter beweisen, dass gerade dieser Fehler für die gesundheitlichen Folgen verantwortlich war.

Welche Schäden müssen dem Pferdehalter ersetzt werden?


Hat der Tierarzt schuldhaft einen Behandlungsfehler verursacht, können dem Pferdehalter je nach Einzelfall etwa zusätzliche Behandlungskosten, notwendige Folgeoperationen oder andere unmittelbar durch den Fehler entstandene finanzielle Nachteile zu ersetzen sein. Auch eine durch den Behandlungsfehler verursachte Wertminderung des Pferdes kann eine Rolle spielen. Maßgeblich ist grundsätzlich, welchen Vermögensschaden der Fehler tatsächlich verursacht hat.

Ist der Tierarzt verpflichtet den Pferdehalter über die Untersuchung und Behandlung des Pferdes aufzuklären?


Der Tierarzt ist verpflichtet den Pferdehalter über die Behandlung, Behandlungsalternativen, Risiken und Erfolgsaussichten umfassend aufzuklären. Unterlässt er diese Aufklärung, macht er sich ggfs. schadensersatzpflichtig. Das OLG Hamm (Az. 26 U 95/14) stellt in einem Urteil klar, dass ein Tierarzt bei einer risikoreichen Behandlung eines Pferdes immer eine Aufklärungspflicht über die Risiken gegenüber dem Pferdehalter hat.
Er ist beispielsweise bei einer Kastration eines Pferdes verpflichtet, den Pferdehalter auf verschiedene Kastrationsmöglichkeiten hinzuweisen, so ebenfalls das OLG Hamm (Az. 3 U 28/16).

Wann haftet der Tierarzt bei einer Ankaufsuntersuchung?


Wer vor dem Kauf eines Pferdes einen Tierarzt mit einer Ankaufsuntersuchung beauftragt, darf eine fachgerechte und sorgfältige Untersuchung im vereinbarten Umfang erwarten. Unterlaufen dem Tierarzt dabei Fehler und entsteht dem Käufer dadurch ein finanzieller Schaden, kann der Tierarzt zum Schadensersatz verpflichtet sein. Die Ankaufsuntersuchung wird rechtlich grundsätzlich als Werkvertrag eingeordnet. Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Tierarzt

  • erkennbare gesundheitliche Auffälligkeiten übersieht oder falsch beurteilt,
  • vereinbarte Untersuchungen nicht oder nur unvollständig durchführt,
  • auffällige Befunde nicht ausreichend dokumentiert oder dem Auftraggeber nicht mitteilt,
  • angefertigte Röntgenbilder nicht fachgerecht auswertet oder
  • durch eine fehlerhafte Untersuchung den Eindruck vermittelt, gegen den Kauf bestünden aus tiermedizinischer Sicht keine relevanten Bedenken.

Allerdings haftet ein Tierarzt nicht allein deshalb, weil das Tier nach dem Kauf erkrankt oder gesundheitliche Probleme auftreten. Entscheidend ist, ob ihm bei der Ankaufsuntersuchung eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist und diese für die Kaufentscheidung beziehungsweise den entstandenen Schaden ursächlich war.
Übersieht der Tierarzt eine Krankheit oder eine nicht vertragsgemäße Beschaffenheit des Tieres, kann er dafür haftbar gemacht werden. Das entschied das OLG Hamm (Az. 21 U 143/12) im Fall einer Ankaufsuntersuchung, bei der der Tierarzt nicht vermerkte, dass das Pferd noch ein vollständiges Milchgebiss hatte und deshalb - entgegen den Angaben im Pferdepass und Kaufvertrag - noch keine vier Jahre alt sein konnte.
Das OLG Dresden (Az. 4 U 504/25) hat entschieden, dass ein Tierarzt bei einer Ankaufsuntersuchung haftet, wenn vereinbarte Röntgenbilder zwar angefertigt, anschließend aber nicht ausgewertet werden. Zwar gehört eine Röntgenuntersuchung nicht automatisch zum üblichen Umfang einer Ankaufsuntersuchung. Wird sie jedoch ausdrücklich vereinbart, umfasst dies grundsätzlich auch die fachgerechte Befundung der Aufnahmen. Im konkreten Fall hatte eine Frau ein Pferd für 25.000 Euro gekauft, nachdem es zuvor vom Tierarzt des Verkäufers untersucht worden war. Wenige Monate später lahmte das Tier und war teilweise nicht mehr reitbar. Der Tierarzt hatte zwar Röntgenbilder erstellt, diese jedoch nicht vollständig ausgewertet und auch nicht dokumentiert, dass eine Befundung noch ausstand. Spätere Untersuchungen zeigten Auffälligkeiten, die bereits damals Hinweise auf gesundheitliche Probleme hätten geben können. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Käuferin darauf vertrauen, dass eine vereinbarte Röntgenuntersuchung vollständig und sorgfältig durchgeführt wird. Der Tierarzt konnte nicht beweisen, dass lediglich die Anfertigung der Bilder, nicht aber deren Auswertung geschuldet war. Darin sah das Gericht eine Verletzung seiner tierärztlichen Sorgfaltspflichten.

erstmals veröffentlicht am 05.01.2023, letzte Aktualisierung am 26.08.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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