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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht ,
01.09.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 10209 mal gelesen)
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Fußgänger auf Radweg: Wer haftet bei einem Unfall?

Fußgänger auf Radweg: Wer haftet bei einem Unfall? © mko - topopt

Wenn es zwischen Fußgänger und Radfahrer auf dem Fahrradweg zu einem Zusammenstoß kommt, hat das für die Unfallbeteiligten oft nicht unerhebliche gesundheitliche Folgen. Doch wer haftet für die Unfallfolgen, wenn es zu einem Zusammenstoß zwischen Fußgängern und Radfahrern auf dem Radweg kommt?

Sind Fahrradfahrer verpflichtet auf dem Radweg zu fahren?


Ein Radweg muss von einem Fahrradfahrer nur dann benutzt werden, wenn ein entsprechendes Verkehrsschild dies anordnet. Ansonsten kann der Radfahrer frei wählen, ob er auf dem Radweg oder der Fahrbahn fährt. Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht durch ein Verkehrsschild darf nur bei einer konkreten Gefahrenlage erfolgen, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Az. BVerwG 3 C 42.09).

Ist ein Fahrradweg neben einer Landstraße vorhanden, muss dieser auch von den Fahrradfahrern benutzt werden. Für den Fahrradfahrer besteht ansonsten auf der Landstraße aufgrund der großen Geschwindigkeitsdifferenz eine stark erhöhte Gefahrenlage. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Köln (Az.18 K 189/14).

Ist der Radweg etwa wegen einer Baustelle nicht nutzbar, darf der Fahrradfahrer auf die Fahrbahn ausweichen. Er darf aber nicht den gegenüberliegenden Radweg nutzen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Az.1 U 74/11).

Wer haftet bei einem Unfall zwischen Fahrradfahrer und Fußgänger auf dem Radweg?


Beide – Fußgänger und Radfahrer – müssen auf einem Radweg rücksichtsvoll aufeinander achten. Nach einem Urteil des OLG Celle (Az.14 U 102/18) treffen Fußgänger beim Überqueren eines Radwegs dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überqueren einer Fahrbahn. Kommt es zu einem Zusammenstoß von Fußgänger und Radfahrer auf dem Radweg, haftet grundsätzlich derjenige, der den Unfall verschuldet hat.

Dürfen Fußgänger und Fahrradfahrer einen Weg zusammen nutzen, müssen Fahrradfahrer auf diesem Sonderweg im besonderen Maße auf Fußgänger Rücksicht nehmen, stellt das OLG Celle (Az. 14 U 141/19) klar. Ist eine Verkehrssituation unklar, muss ein Radfahrer etwa Blickkontakt mit dem Fußgänger aufnehmen und so fahren, dass er jederzeit stehen bleiben kann. Dies gilt laut Gericht in besonderem Maß auf Gehwegen, die für Radfahrer frei gegeben sind. Hier besteht für die Belange der Fußgänger ein besonders hohes Maß der Aufmerksamkeit durch den Radfahrer.

Wann haftet nur der Fahrradfahrer für einen Zusammenstoß mit einem Fußgänger?


Ein Fahrradfahrer haftet alleine für einen Unfall mit einem Passanten, weil er verbotswidrig den Radweg in der Gegenrichtung benutzte. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az.4 U 233/16) muss ein Fußgänger nicht mit einem verbotswidrig fahrenden Fahrradfahrer rechnen. Für den erlittenen Gelenkbruch bei der Passantin muss der Fahrradfahrer 5.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Ein Fahrradfahrer, der auf einem Radweg an einer Bushaltestelle mit einem Passanten zusammenstieß, der gerade aus einem Bus stieg, haftet zu 80 Prozent für diesen Unfall, entschied das Kammergericht Berlin (Az. 29 U 18/14). Der Radfahrer sei nicht so an dem Fußgänger vorbeigefahren, dass er ihn nicht behindert oder gefährdet hätte.

Wann haften Fußgänger und Fahrradfahrer gemeinsam für einen Zusammenstoß auf dem Radweg?


Fußgänger und Radfahrer können auch gleichermaßen für den Unfall verantwortlich sein. So in einem Fall vor dem OLG Hamm (Az. 26 U 53/17): Eine Fußgängerin überquerte an einer Fußgängerampel eine Straße, hinter der deutlich erkennbar ein Radweg verlief. Als sie diesen überqueren wollte, stieß sie mit einem deutlich zu schnell fahrenden Radfahrer zusammen. Die Frau stürzte und zog sich mehrere Knochenbrüche zu. Sie verlangte vom Radfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Hamm sprach den beiden Unfallbeteiligten jeweils eine fünfzigprozentige Mitschuld am Unfall zu. Die Fußgängerin sei zur Hälfte für den Unfall verantwortlich gewesen, da sie nicht auf den Radverkehr und dessen Vorfahrtsberechtigung geachtet hat. Die Fußgängerampel gelte insoweit nicht für den hinter ihr verlaufenden Fahrradweg. Allerdings sei der Radfahrer viel zu schnell gefahren, weshalb er eine hälftige Mitschuld trage.


erstmals veröffentlicht am 13.03.2018, letzte Aktualisierung am 01.09.2023

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