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Kategorie: Anwalt Sozialrecht ,
22.11.2022 (Lesedauer ca. 10 Minuten, 7821 mal gelesen)
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Hartz IV: Welche Leistungen stehen mir zur?

junge Frau mit Smartphone und Taschenrechner prüft Belege junge Frau mit Smartphone und Taschenrechner prüft Belege © freepik - mko

Hartz IV oder ALG II ist eine Sozialleistung für erwerbsfähige, hilfebedürftige Menschen, die sich in einer Existenz bedrohenden finanziellen Notlage befinden. In vielen Fällen wissen Sozialleistungsbedürftige nicht, welche Leistungen ihnen jetzt zu stehen. Was ist mit Regelbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf gemeint? Welche Leistungen stehen dahinter? Wie lange erhält man Hartz IV? Wie werden Einkommen und Vermögen bei Harzt IV angerechnet? Und was passiert mit der Altersvorsorge?

Was versteht man unter Regelbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf?

Um den Lebensunterhalt eines Hartz IV-Empfängers zu sichern, wird ihm ein monatlicher Regelbedarf gewährt. Damit sollen die laufenden Ausgaben für Lebensmittel, Hausrat, Kleidung, Körperpflege, Teilnahme am sozialen Leben, Strom, etc., bestritten werden. Die Kosten für Heizung und Wohnen fallen nicht in den Regelbedarf, sie werden gesondert berechnet. Die Höhe des Regelbedarfs wird aus der Entwicklung von Preisen und Nettolöhnen ermittelt. Zur Bestimmung des Regelbedarfs gibt es sechs Regelbedarfsstufen: 1. Alleinstehende (derzeit mtl. 449 Euro) 2. Paare/Bedarfsgemeinschaft pro Person (derzeit mtl. 404 Euro) 3. 18 bis 24jährige im Elternhaus (derzeit mtl. 360 Euro) 4. Jugendliche von 13 bis 18 Jahren (derzeit mtl. 376 Euro) 5. Kinder von 6 bis 1 Jahren (derzeit mtl. 311 Euro) 6. Kinder unter 6 Jahren (derzeit mtl. 2285 Euro) Eltern erhalten zusätzlich Leistungen für den Schulbedarf eines Kindes – derzeit 156 Euro. Die Eltern erhalten davon 104 Euro im Sommer zu Beginn des neuen Schuljahres. Die übrigen 52 Euro zum Beginn des zweiten Halbjahres. Nach einer Entscheidung des Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AS 922/18 NZB) muss das Jobcenter im Rahmen des Schulbedarfs nicht für Kleidung zahlen, die zwar im Schulunterricht benötigt wird, aber auch im Alltag getragen werden kann. Reicht der monatliche Regelbedarf nicht aus, kann in bestimmten Fällen zusätzlich ein sog. Mehrbedarf beantragt werden. Einen Anspruch auf Mehrbedarf haben etwa Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswoche oder Alleinerziehende mit mindestens einem Kind/Pflegekind im Haushalt. Anders als für schwangere Frauen ist ein Mehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich nicht vorgesehen, entschied das Hessische LSG (Az. L 6 AS 337/12). ' Die Kosten für die Anschaffung von Berufsschulbekleidung sind nach einer Entscheidung des LSG Niedersachsen (Az. L 11 AS 793/18) nicht vom Regeldarf gedeckt und müssen als Mehrbedarf vom Jobcenter geleistet werden. Auch die Kosten für die Haltung von Haustieren sind im Regelbedarf berücksichtigt und können nicht als Mehrbedarf geltend gemacht werden, entschied das Sozialgericht (SG) Gießen (Az. S 29 AS 3/09 ER). Nach einer Entscheidung des SG Heilbronn (Az. S 11 AS 1953/12 ER) hat ein getrenntlebender Vater, der seine Kinder für das gemeinsame Wochenende abholt, obwohl diese auch ohne seinen Fahrservice anreisen könnten, keinen Anspruch auf Mehrbedarf für die Fahrtkosten. Auch die Großmutter, die ihre Enkel besuchen möchte, kann die Fahrtkosten nicht als Mehrbedarf beanspruchen, entschied das LSG Niedersachsen (Az. L 7 AS 1470/12). Der Mehrbedarf für homöopathische Medizin muss vom Jobcenter nicht gezahlt werden, entschied das LSG Celle-Bremen (Az. L 15 AS 262/16). Das Jobcenter ist nur verpflichtet Medizin im Rahmen des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherungen zu übernehmen. Die Kosten für homöopathische Medizin müssen nur übernommen werden, wenn eine nachgewiesene medizinische Indikation den Bedarf unausweichlich mache. Eine kostenaufwändige Spezialernährung mit laktosefreien Produkten aufgrund einer Laktoseintoleranz rechtfertigt ebenso wenig einen Anspruch auf Mehrbedarf, so das LSG Rheinland-Pfalz (Az. L 6 AS 403/14). Eine ausgewogene Ernährung sei auch ohne Spezialprodukte möglich. Abzugrenzen vom Mehrbedarf ist der sog. Sonderbedarf. Während der Mehrbedarf monatlich gewährt wird, handelt es sich beim Sonderbedarf um eine Sozialleistung, die nur einmalig vom Jobcenter gewährt wird. Unter Sonderbedarf fällt etwa die Erstausstattung einer Wohnung oder eines neugeborenen Kindes, die Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln oder auch die Kosten für einen Führerschein, wenn damit die Chancen auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erhöht werden. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az. B 14 AS 4/17 R) gehört auch die Reparatur einer Brille zum Sonderbedarf, der vom Jobcenter übernommen werden muss. Auch die Anschaffung einer Gleitsichtbrille ist laut SG Detmold (Az. S 21 AS 926/10) als Sonderbedarf vom Jobcenter zu zahlen. Sonderbedarf muss ebenfalls beim Jobcenter beantragt werden. Ist der Antrag erfolgreich, wird der Sonderbedarf in der Regel als Darlehn gewährt, das in monatlichen Raten abbezahlt werden muss.

Was sind Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt?

Das Ziel von Hartz IV ist den Leistungsempfänger schnellst möglich in den Arbeitsmarkt einzugliedern und seine Hilfebedürftigkeit zu beenden. Hartz IV-Empfänger haben daher auch einen Anspruch auf Maßnahmen zur Eingliederung in den Beruf. Dazu gehören auch die Förderung der Berufsausbildung oder Weiterbildung. Die Reparatur einer Violine eines Berufsmusikers gehört nicht zu den Leistungen, die das Jobcenter zur Wiedereingliederung in den Beruf zahlen muss. Dies entschied das SG Gelsenkirchen (Az. S 41 AS 2143/19 ER) und stellt klar, dass sich der Sozialhilfeempfänger gegen eine geringe Gebühr ein Instrument ausleihen kann, bzw. für ein Vorspiel bei einem potentiellen Arbeitgeber in der Regel ein Leihgerät zur Verfügung gestellt bekommt. Steht ein Mensch dem Arbeitsmarkt allerdings faktisch nicht mehr zur Verfügung, weil er sich etwa in einer stationären Einrichtung für Suchtkranke befindet, verliert er seinen Anspruch auf Hartz IV, entschied das SG Berlin (Az. S 37 AS 9238/13).

Wie lange erhält man Hartz IV-Leistungen?

Grundsätzlich wird der Zeitraum, in dem Hartz IV-Leistungen vom Jobcenter gezahlt werden, im Einzelfall bestimmt und kann so lange bewilligt werden, wie die Voraussetzungen auf den Anspruch auf diese Sozialleistung gegeben sind. In der Regel werden in der Praxis Hartz IV-Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Danach muss ein Fortsetzungsantrag gestellt werden und es wird vom Jobcenter überprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch erfüllt sind.

Wie wird Einkommen bei Hartz IV berücksichtigt?

Zum Einkommen von Hartz IV-Empfängern zählen grundsätzlich alle Einnahmen – auch Geldgeschenke von einem Wert von mehr als 50 Euro. Die Einnahmen werden auf die Sozialleistung angerechnet, mit der Folge, dass die Sozialleistung geringer ausfällt. Um Hartz IV-Empfängern einen Anreiz zum Arbeiten zu verschaffen, gibt es für arbeitende Hartz IV-Empfänger Einkommensfreibeträge. Erwerbstätige Hartz IV-Empfänger erhalten einen monatlichen pauschalen Freibetrag von 100 Euro, der nicht auf die Hartz IV-Leistung angerechnet wird. Je nach Bruttoeinkommen gibt es weitere prozentual gestaffelte Freibeträge. Zum Einkommen zählen etwa Einnahmen aus selbständiger oder nicht selbständiger Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zins- und Kapitalerträge, Erbe und Steuererstattungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Unterhalt, Kindergeld oder Elterngeld zum relevanten Einkommen zählen. So können die für ein erstes Pflegekind bezogenen Leistungen für Pflege und Erziehung als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II berücksichtigt werden, soweit die Betreuung des Pflegekindes erwerbstätigkeitsähnlichen Charakter hat, so das SG Leipzig (Az. S 23 A 1676/14). Das SG Mainz (Az. S 15 AS 148/16) hat im Fall eines Künstlers entschieden, dass auch Geld für den Gewinn eines Kunstpreises als Einkommen anzurechnen ist. Die Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber gilt hingegen nicht als Einkommen, entschied das SG Detmold (Az. S 18 AS 871/12). Findet eine Erstattung der jährlich im Vorschuss geleisteten Stromkosten statt, wird diese auch als Einkommen angerechnet, wenn sie nicht aus dem Hartz IV-Regelbedarf geleistet wurde. Gleiches gilt bei Erstattungen aus der Abrechnung der jährlichen Mietnebenkosten. Auch die sind als Einkommen anrechenbar, entschied das SG Stuttgart (Az. S 11 SO 569/18). Auch einmalige Zahlungen aus einer privaten Unfallversicherung zählen zum anrechenbaren Einkommen, so das SG Karlsruhe (Az. S 15 AS 2690/18). Nicht angerechnet werden beim Einkommen Einkünfte aufgrund von Sozialleistungen, Grundrenten oder einem Ein-Euro-Job. Beträge, die im Monat 10 Euro nicht übersteigen, zählen nicht zum Einkommen. Gleiches gilt für die Eigenheimzulage und Pflegegeld für die häusliche Pflege. Auch Nachzahlungen von Arbeitslosenhilfe dürfen laut SG Düsseldorf (Az. S 35 AS 12/07) nicht als Einkommen angerechnet werden. Ebenso wenig ein zinsloses Darlehn von Verwandten, entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 7 AS 62/08). Es sei denn, es handelt sich um eine verdeckte Schenkung. Dann gilt das Privatdarlehn als Einkommen, urteilte das LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AS 378/17 B ER). Anrechnungsfrei ist auch ein Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls, so das SG Aachen (Az. S 23 AS 2/08). Ebenso Taschengeld in Höhe von 50 Euro, entschied SG Düsseldorf (Az. S 12 AS 3570/15). Auch eine vom Arbeitgeber geleistete Fahrtkostenpauschale führt nicht zu mehr Einkommen (SG Dortmund, Az. S 31 AS 2064/14). Die Einnahmen aus Pfandflaschensammeln sind in der Regel zu gering, dass sie nicht als Einkommen angerechnet werden, entschied das SG Düsseldorf (Az. S 37 AS 3080/19). Die Regelungen zum nichtanrechenbaren Einkommen finden sich in § 11 SGB II.

Was zählt bei Hartz IV zum Vermögen?

Grundsätzlich muss jeder Mensch seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten. Eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von Hartz IV ist erst gegeben, wenn auch das eigene Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt wurde. Es muss aber nicht das gesamte Vermögen aufgebraucht werden. Es wird ein Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr pro Erwachsenen gewährt sowie einen Freibetrag für die Altersvorsorge von 750 Euro pro Lebensjahr ab dem 15 Jahren und einen Freibetrag von 750 Euro pro Leistungsempfänger für notwendige Anschaffungen. Anrechenbares Vermögen ist etwa Bargeld, Guthaben auf Giro- oder Anlage-Konten, Sparguthaben, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Immobilien oder dingliche Recht an Immobilien. Dabei ist es nach einem Urteil des SG Gießen (Az. S 22 AS 341/12) wichtig, dass das Guthaben dem Hilfebedürftigen auch tatsächlich zur Verfügung steht. Nicht anrechenbares Vermögen, sog. Schonvermögen, ist zum Beispiel ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, selbstgenutzte und angemessen große Immobilien, Vermögen zur nachweislichen Erhaltung der selbstgenutzten Immobilie, notwendige Gegenstände zur Berufsausübung und private Altersvorsorge, bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenpflicht. So gehört eine Sterbegeldversicherung nicht zum verwertbaren Vermögen, entschied das SG Gießen (Az. S 18 SO 108/14). Grundeigentum, das in absehbarer Zeit nicht verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Vermögensinhabers abhängt, ist nicht als berücksichtigungsfähiges Vermögen anzusehen, so das Bundessozialgericht (Az. B 14/7b AS 46/06 R). Übersteigt allerdings die Wohnfläche die Angemessenheitsgrenze um mehr als das Doppelte, ist das Wohnhaus als Vermögensgegenstand verwertbar, entschied SG Detmold (Az. S 18 AS 924/14). Nicht zulässig ist ein Verkauf des eigenen Hauses nur um Hartz IV-Leistungen zu erhalten, stellt das SG Koblenz (Az. S 14 AS 883/15) klar. Ein Hartz IV-Empfänger, der sein Haus wegen Schulden beim Glücksspiel verkaufen muss, erhält keine Sozialhilfeleistungen, da er seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hat, entschied das SG Wiesbaden (Az. S 5 AS 811/16). Das Vermögen von Opfern einer Gewalttat steht unter einem besonderen Schutz. Wurde es aufgrund der Zahlung einer Grundrente an das Opfer angespart, muss es nicht verwertet werden, bevor ein Antrag auf Sozialhilfe-Leistungen besteht. Dies entschied das Bundessozialgericht (Az. B 8 SO 12/18 R). Die Ermittlung des Vermögens bezieht sich auf das Datum des Hartz IV-Antrags. Vorsicht: Wer anrechenbares Vermögen, etwa in Form eines Schweizer Bankkontos mit Schwarzgeld, verschweigt, muss erhaltene Sozialleistungen zurückzahlen, entschied das LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 13 AS 77/15) und auch das LSG Baden-Württemberg (Az. L 7 AS 758/13).

Wie werden Altersvorsorge und Versicherungen bei Hartz IV berücksichtigt?

Hartz IV-Empfänger haben einen Anspruch auf Zahlung ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Dazu gehören die Beiträge der gesetzlichen Krankenkasse, gesetzlichen Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung. Erhält ein Sozialleistungsempfänger nur einmalig eine ALG II-Leistung, ALG II als Darlehn oder ein Sozialgeld ohne Familienversicherung wird er nicht über die Sozialversicherung versichert. Gleiches gilt für Mitglieder einer privaten Krankenkasse. Nicht sozialpflichtversicherte Hartz IV-Empfänger erhalten einen Zuschuss von monatlich maximal 351,66 Euro zur privaten Krankenversicherung und maximal 69,20 Euro zur Pflegeversicherung. Diese Zuschüsse müssen beim Jobcenter mit der Anlage SV „Sozialversicherung der Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II“ zusammen mit dem Antrag auf ALG II beantragt werden. Alle kündbaren Versicherungen zählen zum verwertbaren Vermögen. Dazu gehören Lebens- und private Rentenversicherungen, Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen sowie Sterbegeld- und private Berufsunfähigkeitsversicherungen. Ist die Verwertung einer Versicherung unwirtschaftlich wird sie nicht beim Vermögen berücksichtigt. Auch die Riester-Rente, Rürup-Rente oder betriebliche Altersvorsorgen fallen aus dem verwertbaren Vermögen raus. Bei Versicherungen, wie die Haftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeldversicherung oder Kfz-Versicherung, werden die Beiträge nicht übernommen.

Wer hat Anspruch auf Aufstockungsleistungen?

Wer trotz Vollzeitjob ein zu geringes Einkommen erzielt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann durch Hartz IV-Leistungen sein Einkommen aufstocken. Zum Einkommen zählen hier Arbeitslosengeld, Lohn/ Gehalt, Einnahmen aus Minijob, Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, Elterngeld, Unterhalt und Erwerbsunfähigkeitsrente. Um aufstockende Sozialleistungen zu erhalten, muss ein Antrag auf Hartz IV-Leistungen beim zuständigen Jobcenter mit Angaben zur finanziellen Situation gestellt werden. Zusätzlich zum Hauptantrag sind die Anlage EK (Einkommenserklärung) oder die Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen Selbständiger) auszufüllen. Abgefragt wird hier neben dem Einkommen, die Vermögensverhältnisse, die Wohnsituation und der Mehrbedarf. Die aufstockende Hartz IV-Leistung errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen und den für den Antragssteller geltenden Regelsatz. Die Beiträge zur Riester-Rente und Kfz-Haftpflichtversicherung können in der Regel vom Einkommen abgesetzt werden. Ebenso möglicherweise auch Werbungs- und Fahrtkosten. Es wird ein Versicherungspauschale von 30 Euro gewährt. Keinen Anspruch auf Aufstockungsleistungen haben Rentner, Schüler und Studenten, die BAföG erhalten und Auszubildende, die eine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.

Hartz IV- Sanktionen: Wann und um wieviel werden die Leistungen gekürzt?

Lehnt oder bricht ein Hartz IV-Empfänger ein Jobangebot oder eine Fördermaßnahme ab, oder nimmt Termine beim Jobcenter nicht wahr, muss er laut Sozialgesetzbuch mit Sanktionen rechnen. Bislang wurden beim ersten Mal die Hartz IV-Leistungen um 30 Prozent gekürzt, beim zweiten Mal um 60 Prozent, bei weiteren Verweigerungen konnten die Leistungen bis zu 100 Prozent für drei Monate gekürzt werden. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvL 7/16) sind Hartz IV-Sanktionen gegenüber über 25jährigen Langzeitarbeitslosen zwar grundsätzlich zulässig, die bisherige Höhe der Kürzungen sei aber verfassungswidrig. Eine Kürzung der Sozialleistungen um 60 und mehr Prozent sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Sanktion dürfe höchstens eine Leistungskürzung um 30 Prozent betragen, wenn dies nicht zu einer außergewöhnlichen Härte gegenüber dem Sozialleistungsempfänger führt. Auch die starre Frist von drei Monaten sei nicht in jedem Fall angemessen. Verhaltensänderungen des Hartz IV-Empfängers im Hinblick auf seine Mitwirkungspflichten können zu einer Verkürzung der Frist führen, so die Bundesrichter. Auch müsse man Härtefälle stärker individuell berücksichtigen.

Probleme bei Hartz IV-Leistungen? Kontaktieren Sie einen Anwalt

Wer Hartz IV-Leistungen beantragen will oder bereits erhält, ist mit einer Reihe von rechtlichen Fragen konfrontiert. Wer hier nicht aufpasst, erhält möglicherweise weniger Sozialleistungen, als ihm zu stehen. Ein Anwalt für Sozialrecht hilft Ihnen kompetent und erfahren bei all Ihren Fragen rund um die Leistungen von Hartz IV.

Häufige Fragen und Antworten zu Hartz IV-Leistungen

+ Welche Leistungen sind von Hartz IV abgedeckt?

Der Regelbedarf bei Hartz IV umfasst alle Ausgaben, die der Gesetzgeber für die private Lebensführung als notwendig erachtet. Darunter fallen etwa Kosten für Lebensmittel, Kleidung, Kosmetik sowie für Telefon und Strom.

+ Welche Leistungen gibt es zusätzlich?

Zusätzliche Leistungen zum Regelbedarf können als Mehrbedarf oder Sonderbedarf beantragt werden. Lesen Sie mehr dazu in unserem Ratgeberbeitrag.

+ Wie lange erhalte ich Hartz IV?

Hartz IV-Leistungen werden so lange gewährt, wie sie benötigt werden. In der Regel werden die Sozialleistungen sechs Monate gewährt, dann ist ein Fortsetzungsantrag notwendig.

+ Welches Einkommen wird angerechnet?

Grundsätzlich werden bei Hartz IV alle Einnahmen als Einkommen leistungsmindernd angerechnet. Es gibt allerdings Freibeträge. Lesen Sie dazu oben mehr.

+ Was gilt, wenn ich Vermögen habe?

Eigenes Vermögen muss verbraucht werden, bevor eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von Hartz IV gegeben ist. Aber auch hier gibt es Freibeträge. Mehr dazu in unserem Ratgeberbeitrag.

+ Was gilt bezüglich Altersvorsorge und Versicherungen?

Hartz IV-Empfänger haben einen Anspruch auf Zahlung ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Auch Versicherungsbeiträge werden zum Teil übernommen. Weitere Infos im Ratgeberbeitrag.

+ Mein Arbeitseinkommen reicht nicht: Kann ich mit Hartz IV aufstocken?

Ein geringes Arbeitseinkommen kann unter bestimmten Voraussetzungen mit Hartz IV aufgestockt werden. Lesen Sie dazu oben mehr.


erstmals veröffentlicht am 13.11.2019, letzte Aktualisierung am 22.11.2022

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