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Kategorie: Anwalt Familienrecht ,
27.01.2023 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 236 mal gelesen)
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Notvertretungsrecht: Was dürfen Ehepartner jetzt in medizinischen Notfällen?

Hand eines Patienten im Krankenhausbett mit Infusion Hand eines Patienten im Krankenhausbett mit Infusion © freepik-mko

War bislang ein Ehepartner nach einem Unfall oder bei einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage selbst Entscheidungen zu treffen, konnte der Ehe- oder Lebenspartner ohne entsprechende Vollmacht keine Entscheidungen für ihn treffen. Seit Anfang des Jahres ist nun das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner in Kraft getreten. Es verschafft Ehe- und Lebenspartner die Möglichkeit in medizinischen Notfällen auch ohne Vollmacht für den Partner zu entscheiden. Doch was genau bedeutet das?

Was bedeutet das Notvertretungsrecht für Ehe- und Lebenspartner?


Das neue Notvertretungsrecht für Ehe- und Lebenspartner räumt im Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht bei medizinischen Angelegenheiten sowie bei kurzfristig freiheitsentziehenden Maßnahmen ein – ohne das eine Vorsorgevollmacht vorliegen muss. Liegt allerdings eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vor, gilt diese vorrangig. Gleiches gilt, wenn für die Person bereits ein Betreuer bestellt ist.

Unser Rechtstipp „Betreuungsrecht: Welche Rechte haben Betreute und Betreuer?“ liefert Ihnen Informationen zum Thema Betreuung, die Sie wissen müssen.

Wichtig: Auch beim Notvertretungsrecht sind die Wünsche des Betroffenen im Hinblick auf Behandlungsmaßnahmen und Operationen maßgeblich. Diese müssen in Gesprächen zwischen medizinischem Personal und den Angehörigen ermittelt werden.

Ab wann gilt das Notvertretungsrecht?


Das neue Notvertretungsrecht für Ehe- und Lebenspartner ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und seitdem gültig.

Welche Entscheidungen umfasst das Notvertretungsrecht?


Nach dem Notvertretungsrecht dürfen sich Ehe- und Lebenspartner im Notfall bei Entscheidungen der Gesundheitssorge vertreten. Das räumt ihnen allerdings nicht das Recht ein in anderen Angelegenheiten, wie etwa die Kündigung von Verträgen oder im Hinblick auf das Vermögen, Entscheidungen zu treffen.

Wichtig: Die Ehepartner dürfen erst dann rechtswirksame Entscheidungen für ihren Partner treffen, wenn ein Arzt die Geschäftsunfähigkeit bestätigt hat.

In welchen Fällen gilt das Notvertretungsrecht nicht?


Das Notvertretungsrecht für Ehe- und Lebenspartner gilt nicht, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung vorliegt oder ein Betreuer bestellt ist.

Das Notvertretungsrecht gilt auch nicht, wenn sich die Ehe- oder Lebenspartner in Trennung befinden.

Wie lange gilt das Notvertretungsrecht?


Das Notvertretungsrecht für Ehe- und Lebenspartner ist auf sechs Monate beschränkt. Während dieser Zeit sind die Ärzte von ihrer Schweigepflicht befreit. Sollte sich der Zustand des betroffenen Partners über diesen Zeitraum hinaus nicht ändern, bestellt das Vormundgericht einen gesetzlichen Betreuer. Dies ist in der Regel ein Angehöriger oder ein hauptberuflicher oder ehrenamtlicher Betreuer.

Sind Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Ehepartner jetzt unwichtig?


Das Notvertretungsrecht für Ehe- und Lebenspartner ersetzt keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung. Es ist im medizinischen Notfall hilfreich, wenn keine Vollmachten vorliegen. In einer Vorsorgevollmacht kann jedoch für viel mehr Lebensbereiche die Situation geregelt werden, wenn der Betroffene selbst nicht mehr Entscheidungen treffen kann – etwa die Vermögenssorge oder die Geschäfte des täglichen Lebens. Außerdem sind weder die Vorsorgevollmacht noch die Patientenverfügung zeitlich befristet.

Alle wichtigen Informationen zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung finden Sie in unserem Rechtstipp „Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung: Diese 6 Fehler sollten Sie vermeiden!“.

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