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Kategorie: Anwalt Arztrecht ,
30.03.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 4191 mal gelesen)
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Implantat / Zahnprothese verpfuscht: Schadensersatz und Schmerzensgeld?

Schöne Zähne mit einem Lächeln Schöne Zähne mit einem Lächeln © freepik - mko

Ob Kronen, Implantate oder Zahnprothesen - Zahnersatz ist in Deutschland teuer. Umso ärgerlicher, wenn die Zahnprothetik dann Probleme macht. Doch in welchen Fällen haftet der Zahnarzt? Hat er das Recht bei der Zahnprothetik nochmal nachzubessern oder kann der Patient sich einen anderen Zahnarzt suchen? Und welche Ansprüche können Patienten mit fehlerhaften Implantaten oder Zahnprothesen gegenüber dem Zahnarzt geltend machen?

Wann haftet der Zahnarzt?


Ein Zahnarzt schuldet seinen Patienten eine sachgerechte zahnärztliche Versorgung. Dies ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag, der zwischen Zahnarzt und Patient abgeschlossen wurde. Der Zahnarzt haftet nicht für einen Behandlungserfolg. Eine Haftung kommt nur für Behandlungsfehlern, Fehlern bei der Aufklärung oder Dokumentation der Behandlung oder bei fehlerhaften Arbeitsabläufen in der Praxis in Betracht.

Muss der Zahnarzt den Patienten über die Zahnersatzkosten und -alternativen aufklären?


Zahnprothetik ist in unterschiedlichen Preisklassen zu haben. Ein Zahnarzt muss seinen Patienten daher vor der Behandlung über die unterschiedlichen Alternativen der Zahnprothetik und deren Kosten aufklären. Entscheidet sich der Patient für eine kostengünstigere Behandlungsalternative, muss der Zahnarzt sich an diese Entscheidung halten. Unterlässt der Zahnarzt ein entsprechendes Aufklärungsgespräch und klärt er seinen Patienten nicht über die Kosten der Behandlung auf, muss der Patient für diese Kosten auch nicht aufkommen, entschied das OLG Hamm (Az. 26 U 35/13).

In welchen Fällen liegt ein Behandlungsfehler vom Zahnarzt vor?


Kann dem Zahnarzt ein Behandlungsfehler beim Zahnersatz nachgewiesen werden, ist für die Haftungsfrage entscheidend, dass dieser Fehler ursächlich für eine Gesundheitsschädigung des Patienten war.

So muss ein Zahnarzt seinem Patienten eine neue Zahnbrücke anfertigen, wenn die von ihm eingesetzte Brücke große Mängel aufweist. Weigert er sich dies zu tun, hat der Patient das Recht den Behandlungsvertrag zu kündigen und das zahnärztliche Honorar nicht zu begleichen. Darüber hinaus kann der Patient vom behandelnden Zahnarzt Schmerzensgeld für die mit der fehlerhaften Behandlung verbundenen Torturen verlangen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 26 U 21/13).

Kein Behandlungsfehler liegt etwa bei einem indizierten Austausch verschiedener Prothesen vor. Dies entschied das OLG Hamm (Az. 26 U 76/12) im Fall eines Zahnarztes, der eine mit Stiften zu befestigende und beschädigte Teilprothese durch eine Prothese mit Teleskopkronen ersetzt, da eine Reparatur der alten Prothese ebenso aufwendig gewesen wäre wie die Neuversorgung.

Ebenso liegt kein Behandlungsfehler vor, wenn der Zahnarzt Amalgam als Zahnfüllmittel nutzt. Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen ist grundsätzlich unbedenklich, entschied das OLG Hamm (Az. 26 U 16/15).

Hat der Zahnarzt bei fehlerhaftem Zahnersatz das Recht nachzubessern?


Unterläuft dem Zahnarzt ein Behandlungsfehler und stellt sich seine zahnmedizinische Leistung als mangelhaft dar, hat er das Recht zur Nachbesserung. Wie oft er nachbessern kann, hängt individuell von der Zumutbarkeit im Einzelfall ab.

Darf der Patient den Zahnarzt für die Nachbesserung beim Zahnersatz wechseln?


Ein Patient kann eine Nachbesserung durch den Zahnarzt verweigern, wenn das Behandlungsverhältnis zwischen ihm und dem Zahnarzt als zerrüttet zu bezeichnen ist und das Vertrauen in eine sachgerechte zahnmedizinische Behandlung beim Patienten nicht mehr gegeben ist. Ein Zahnarztwechsel bei der Nachbesserung oder Neuanfertigung von Zahnersatz sollte vorher unbedingt mit der Krankenkasse abgesprochen werden.

Welche Ansprüche haben Patienten bei mangelhaftem Zahnersatz?


Ist dem Zahnarzt ein Behandlungsfehler beim Zahnersatz unterlaufen, kann der Patient Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Um diese Ansprüche geltend machen zu können, muss er den behandelnden Zahnarzt auf den Mangel hinweisen und ihm grundsätzlich die Möglichkeit einer Nachbesserung geben. In manchen Fällen lässt auch die Krankenkasse den Mangel begutachten. Sie ist aber nicht dazu verpflichtet.

Wie viel Schmerzensgeld ein Patient bei einem verpfuschten Zahnersatz erhält, wird je nach Einzelfall bestimmt. So wurde ein Zahnarzt nach einer fehlerhaften Behandlung seiner Patientin rechtskräftig vom OLG Köln (Az. 5 U 148/04) zur Zahlung von insgesamt 7.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, weil er die Schmerzen der Frau falsch interpretiert hatte. Bei Schmerzen, die länger als 4 Tage anhalten, könne nicht mehr von einem Anpassungsschmerz an den eingesetzten Zahnersatz ausgegangen werden; dann müsse die Ursache vielmehr durch eine neue Röntgenkontrolle abgeklärt werden, was der Zahnarzt unterlassen hatte.

Wichtig: Gesetzlich-versicherte Patienten haben zwei Jahre lang Gewährleistung beim Zahnersatz. Innerhalb dieser Frist müssen sie ihre Ansprüche gegenüber dem Zahnarzt geltend machen.


erstmals veröffentlicht am 09.02.2016, letzte Aktualisierung am 30.03.2023

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