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Das Zivilrecht

Letzte Aktualisierung am 2021-11-25 / Lesedauer ca. 13 Minuten
Anwalt Zivilrecht Die Zivilgerichtsbarkeit regelt die Rechtsverhältnisse / Rechtsstreitigkeiten zwischen Personen, beziehungsweise Unternehmen. Es ist abzugrenzen vom Strafrecht oder Verwaltungsrecht, in denen es um das Verhältnis Staat zum Bürger geht. Zivilrecht / Privatrecht und öffentliches Recht fußen auf unterschiedlichen Grundlagen:
  • Das Zivilrecht regelt die Beziehungen, also Rechte und Pflichten zwischen rechtlich gleichgestellten Personen oder Parteien. Es geht davon aus, dass jeder Einzelperson im Staat die Ausübung eines freien Willens zusteht. Dieser freie Wille gestattet es einem Bürger, mit anderen Personen eine Rechtsbeziehung einzugehen, als natürliche oder auch als juristische Person. Das kann zum Beispiel der Abschluss eines Vertrages, bzw. das Eingehen eines Vertragsverhältnisses sein.
  • Das öffentliche Recht dagegen regelt die Beziehung zwischen Bürgern und Staat. Beim öffentlichen Recht handelt es sich nicht um ein gleichgestelltes Verhältnis sondern um ein Ober-Unterordnungsverhältnis. Der Staat steht über dem Bürger.
Gewährt man einem Verwandten einen Privatkredit und der Verwandte verweigert anschließend die vereinbarte Rückzahlung, so betrifft dies das Zivilrecht, denn es geht um schuldrechtliche Angelegenheiten zwischen Privatpersonen. Das öffentliche Recht findet Anwendung, wenn es um Geld geht, das dem Staat geschuldet wird. Z.B. wenn eine Verwaltungsbehörde oder das Finanzamt Forderungen an eine Privatperson hat, wie ausstehende Zahlungen für die Müllabfuhr an die Gemeinde, oder das Begleichen einer Steuerschuld etc.

Welche Bereiche gehören zum Zivilrecht?

Die Reichweite zivilrechtlichen Fachwissens ist erheblich. Schon aus diesem Grund spezialisieren sich Anwälte in der Regel innerhalb des Zivilrechts auf bestimmte Zivilrechtsbereiche. Beispiele wären etwa das Vertragsrecht, das Reiserecht, das Internetrecht, das Handelsrecht, das Arbeitsrecht, das Versicherungsrecht oder das Grundstücksrecht. Auch die Rechtsbereiche Familienrecht und Erbrecht, geregelt im 4. und 5. Teil des BGB gehören dazu. Das Veranstaltungsrecht bzw. Event-Recht mit Themen wie Betreiberhaftung oder Veranstalterhaftung betreffen obendrein Fragen sowohl des Zivilrechts als auch des öffentlichen Rechts oder des Strafrechts. Es gibt vier Hierarchieebenen: die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

Das Amtsgericht – die erste Instanz

Am Amtsgericht werden in Deutschland Verfahren der ersten Instanz und "kleineren Umfangs" im Zivilrecht und im Strafrecht verhandelt. Da die Gerichtsbarkeit Sache der Länder ist, ist der jeweilige Standort der Amtsgerichte meist an den Verwaltungsbezirken der Bundesländer organisiert. Pro Landkreis gibt es in der Regel ein Amtsgericht. In den Großstädten gibt es mehrere Amtsgerichte, die sich örtlich meist an den Stadtteilen bzw. Stadtbezirken orientieren. Für die Stadt Berlin z.B. die Amtsgerichte Berlin Charlottenburg, Berlin Mitte, Berlin Schöneberg usw. Dem Amtsgericht übergeordnet sind grundsätzlich das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof (BGH). Strafrechtliche Delikte werden am Amtsgericht dann verhandelt, wenn mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren gerechnet wird und auch nicht die Unterbringung des Verurteilten in einer Psychiatrie oder eine Sicherheitsverwahrung erwartet wird. Am Fortgang eines Falles bei einer Verhandlung in der nächsthöheren Instanz, haben die Richter am Amtsgericht grundsätzlich nichts mehr zu tun. Normalerweise sitzt dem Verfahren entweder ein Strafrichter oder ein Schöffengericht, bestehend aus einem vorsitzenden Richter und zwei Schöffen, vor. Ein Anwalt kann Ihnen genau erläutern, wo Ihre Strafsache verhandelt wird und was gegebenenfalls noch gegen ein rechtskräftiges Urteil gegen Sie unternommen werden kann. Wählen Sie einen Anwalt in der Nähe, ist dieser mit den Örtlichkeiten und den zuständigen Personen vertraut. Anwälte in Sachen Amtsgericht finden Sie gleich hier.

Wer ist zuständig, das Amtsgericht oder das Landgericht?

Ob in der ersten Instanz das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist, entscheidet bei Zivilsachen der Streitwert und eine möglicherweise zu erwartende Freiheitsstrafe von unter vier Jahren. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten ist das Amtsgericht für Fälle mit einem Streitwert bis zu 5.000 Euro zuständig. Erst bei höheren Streitwerten sind die Landgerichte zuständig. Unabhängig vom Streitwert werden am Amtsgericht Fälle im Mietrecht und im Familienrecht verhandelt, hier insbesondere Streitigkeiten im Kindschaftsrecht, Unterhaltsrecht und Sorgerecht. Zuständig ist das Amtsgericht ebenfalls bei Zwangsversteigerungen, Insolvenzverfahren und als Nachlassgericht in erbrechtlichen Verfahren, außerdem in Mahnverfahren und in Betreuungsstreitigkeiten. Geht es um eine Abschiebung bzw. um Abschiebehaft, ist ebenfalls das Amtsgericht zuständig. Handelt es sich um erstinstanzliche Strafsachen, bei denen es sich um Verbrechen und schwere Vergehen handelt, eine Straferwartung ab vier Jahren Freiheitsstrafe besteht oder politische Rechtsfälle (Staatshaftung, politisch motivierte Straftaten etc.) werden sie je nach Örtlichkeit am Landgericht oder am Oberlandesgericht behandelt.

Das Landgericht - die Nummer zwei im Instanzenzug

Landgerichte sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland. In der Justizhierarchie stehen Landgerichte also zwischen Amtsgerichten und Oberlandesgerichten. Es gibt eine einheitliche Untergliederung, die lediglich in einigen Stadtstaaten abweicht. Mehrere Amtsgerichte sind dann einem Landgericht zugeordnet, mehrere Landgerichte wiederum unterstehen einem Oberlandesgerichtsbezirk. Vor den ordentlichen deutschen Gerichten werden bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die Zivilsachen & Handelssachen, und Strafsachen verhandelt. Innerhalb des Instanzenzugs sind Landgerichte die Berufungs- und Beschwerdegerichte, die wenn nötig die Urteile der Amtsgerichte überprüfen. Jedes Gericht hat eine Leitung: Den Landgerichts-Präsidenten. Jede Zivilkammer und jede Strafkammer ist hier mit jeweils drei Richtern besetzt. Einer von ihnen ist der Vorsitzende Richter. Diese Verteilung weicht bei Handelssachen (Handelskammern) ab. Hier sprechen ein Berufsrichter als Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter (Handelsrichter) Recht.

Braucht man einen Anwalt vor dem Landgericht?

Wer einen Zivilprozess vor dem Amtsgericht führt, braucht nicht unbedingt einen Anwalt. Ab dem Landgericht herrscht jedoch Anwaltszwang. Vor Landesgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Streitparteien durch einen Anwalt vertreten lassen,denn es gibt eine Anwaltserfordernis. Begründet wird dies mit dem Grundsatz der Waffengleichheit. Nur durch einen Anwalt kann ein Gleichgewicht hergestellt werden gegenüber den Anwälten der Gegenseite. Auf diese Weise soll Fairness im Prozess erreicht werden. Außerdem gelten vor Gerichten, egal in welcher Instanz, strenge Vorschriften und Fristen die einzuhalten sind. Verstöße könnten gravierende Nachteile zur Folge haben. Ein Anwalt kennt sich hier bestens aus, er weiß auch wann es sinnvoll ist in Revision zu gehen.

Berufung oder Revision?

Möchte man ein in einem Zivilprozess gefallenes Urteil anfechten, weil man mit der Entscheidung des Gerichts nicht zufrieden ist, so gibt es als mögliche Rechtsmittel die Berufung und die Revision. Ist das Urteil in erster Instanz gefallen, kann man unter gewissen Voraussetzungen Berufung einlegen. Voraussetzungen sind vor allem, dass das Gericht dies in seinem Urteil ausdrücklich zulässt und der Streitwert mindestens 600 Euro beträgt. Dies entscheidet über die Zulässigkeit der Berufung. In einem Berufungsverfahren herrscht Anwaltszwang, d.h. der Berufungskläger kann die Berufung nicht selbst einlegen, er braucht dafür einen Anwalt. Dieser reicht beim Berufungsgericht eine Berufungsschrift ein. Laut Zivilprozessordnung (ZPO) hat dies innerhalb einer Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils zu geschehen. Verstreicht die Frist ungenützt, wird das Urteil rechtskräftig. Anschließend muss eine Berufungsbegründung schriftlich verfasst werden. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate ab Zustellung des Urteils. Auf Antrag des Rechtsmittelklägers kann die Begründungsfrist meist problemlos verlängert werden. Anschließend prüft das Berufungsgericht, im Instanzenzug ist es die jeweils nächsthöhere Instanz, ob die Berufung begründet ist. Ist sie das nicht, kann das Gericht die Berufung abweisen. Bei einer schlüssig begründeten Berufung wird der Fall des Vorprozesses wieder aufgerollt, die Tatsachen erneut geprüft und das Urteil auf seine Rechtskräftigkeit hin überprüft. Das bedeutet für die Berufungsverhandlung auch eine erneute Zeugenbefragung sowie die mögliche Erbringung neuer Beweismittel. Nach einer Berufung kann dann noch das Rechtsmittel der Revision in Anspruch genommen werden. Auch hier herrscht Anwaltszwang nach § 78 ZPO. Mit einem Revisionsverfahren können gerichtliche Urteile einer Vorinstanz von einem übergeordneten Gericht einer rechtlichen Prüfung zugeführt werden. Im Zivilrecht ist die zuständige Instanz für eine Revision in aller Regel der Bundesgerichtshof (BGH). Geregelt ist das Rechtsmittel der Revision in den §§ 542 ff. ZPO. Die Revision unterscheidet sich von der Berufung vor allem darin, dass lediglich mögliche juristische Fehler der Vorinstanz untersucht werden, neue Tatsachen und Beweismittel können nicht eingebracht werden. Es handelt sich um eine rein rechtliche Überprüfung des Falls. Der BGH kann das Endurteil der Vorinstanz aufheben und den Fall zurück an die Vorinstanz verweisen zur erneuten Verhandlung. Voraussetzungen für eine Revision sind u.a. die Statthaftigkeit, das heißt, das Gericht der Erstinstanz muss eine Revision in seinem Urteil für zulässig erklärt haben, sowie die Einhaltung der gesetzten Revisionsfrist und die Wahrung der Form. Legt man Revision ein, hat eine Begründung zu folgen. Die Revisionsbegründung, muss zwingend von einem Rechtsanwalt erfolgen. Als Revisionsgrund, der im Antrag unbedingt enthalten sein muss, werden zumeist Verfahrensfehler aufgeführt. Für diesen Revisionsantrag hat der Revisionsstrafverteidiger dann einen Monat Zeit. Hat die Revision ganz oder in Teilen Erfolg, dann geht der Fall meist nochmals den Instanzenweg zurück an die Instanz, die das Urteil ursprünglich gefällt hat. Wird die Revision vom Revisionsgericht abgelehnt, so wird das Urteil mit dieser Entscheidung rechtskräftig. Der Rechtsweg ist damit ausgeschöpft. Wurde eine Revision bereits vom Gericht der Erstinstanz in seinem Urteil ausgeschlossen, bleibt dem Revisionskläger evtl. die Möglichkeit durch eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO eine sogenannte Zulassungsrevision zu erwirken. Allerdings ist diese nur bei einem Wert der Beschwer über 20.000 Euro möglich. Welches juristische Mittel - Revision, Berufung, Beschwerde - am vielversprechendsten sein könnte, ob evtl. eine Sprungrevision, die das Verfahren beschleunigen würde, sinnvoll ist, wird ein Rechtsanwalt für Zivilrecht mit viel Erfahrung ausführlich mit seinem Mandanten seiner Mandantin besprechen. Kontaktieren Sie jetzt unverbindlich einen Anwalt für Zivilrecht in Ihrer Nähe.

Das Vertragsrecht und die AGB

Jeden Tag werden unzählige Kaufverträge geschlossen. Beim Bäcker, an der Tankstelle, beim Zeitungskauf usw. Jedes Mal kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien, im Sinne von Angebot und Annahme, ein Kaufvertrag nach § 433 Abs 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zustande, mit damit einhergehenden Rechten und Pflichten beider Parteien. Sie werden auch als Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft bezeichnet. Kaufverträge sind grundsätzlich formfrei und bedürfen keiner Schriftform. Dies gilt theoretisch selbst für die meisten Darlehensverträge. Es gibt jedoch Ausnahmen. Ist es notwendig einen Vertrag, z.B. für Immobilien, notariell beurkunden zu lassen, dann muss dies zwingend schriftlich erfolgen. In aller Regel werden Geschäfte, bei denen es um einen gewissen Wert geht, jedoch üblicherweise mit Kaufvertrag abgeschlossen. Denn dieser bietet dem Verkäufer gleichzeitig die Möglichkeit auf seine AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, hinzuweisen.

Sind AGB immer notwendig?

Durch die in Deutschland herrschende Vertragsfreiheit entscheiden die Partner eines Vertrages jeweils selbst über seine Inhalte und damit auch über die Bedingungen der Verträge, die sie miteinander abschließen. AGB braucht es nicht unbedingt. Sofern ein Vertrag nicht gegen geltendes Recht verstößt oder sittenwidrig ist, gilt das, was die Parteien individuell miteinander vereinbaren. Sind AGB vorhanden, gelten Individualvereinbarungen oder Individualabreden auch zusätzlich zu den AGB. Vereinbaren die Vertragspartner gemeinsam individuell etwas, das im Widerspruch zu den AGB steht, wie zum Beispiel eine erweiterte Gewährleistung, so ist dies abweichend von den AGB gültig. Man könnte Allgemeine Geschäftsbedingungen als normale vertragliche Bestimmungen ansehen, die zur Erleichterung eines Geschäftes bereits vorformuliert sind. Sie sind allerdings nicht automatisch Vertragsinhalt. Ihre Einbeziehung kann erst dann erfolgen, wenn der Vertragspartner auf sie aufmerksam gemacht worden ist. Dazu müssen AGB jeweils verständlich formuliert und lesbar sein. Der ausdrückliche Hinweis auf die AGB kann mündlich oder schriftlich erfolgen, er ist zwingend notwendig und muss auch bei Angeboten im Internet zu finden sein.

Der Internethandel und die AGB

AGB kennt jeder und hat jeder schon unterschrieben. Sie begleiten den Verbraucher auf Schritt und Tritt. Sie sind Bestandteil eines jeden Vertrages, der z.B. über einen Internetshop abgeschlossen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen sollen den Abschluss von Verträgen und damit den Handel vereinfachen. Das tun sie auch. Wer bei einem Internet-Shop einkauft, akzeptiert vor dem Zustandekommen des Vertrages, also vor dem Kauf, die AGB des Shop-Betreibers. Ohne AGB müsste der Verkäufer theoretisch mit jedem einzelnen Käufer einen individuellen Kaufvertrag, den Individualvertrag, abschließen. Da dies in der Realität nicht umsetzbar ist, gibt es die AGB und damit gleiche Bedingungen für jeden Käufer. Sie regeln zum Beispiel Vertragsdetails wie den Umfang einer Leistung, die Zahlungsmöglichkeiten, die Rücksendekosten, die Gewährleistung, die Beseitigung von Mängeln, Haftungsfragen etc. Im Volksmund werden AGB als das berühmte „Kleingedruckte“ bezeichnet. Kaum jemand liest sie, denn sie sind in der Regel sehr lang, umfangreich und kompliziert geschrieben, wegen ihrer kleinen Schriftgröße obendrein auch mühsam zu entziffern. Trotzdem sollte man die AGB doch lesen. Eine zu kleine Schrift übrigens kann die Kenntnisnahme durch den Vertragspartner unmöglich machen. Obwohl der Gesetzgeber keine Mindest-Schriftgröße für das Kleingedruckte vorsieht, kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Muss man die AGB tatsächlich immer lesen?

Bei Geschäften mit Verbrauchern, also beim privaten Geschäftsverkehr, müssen dem Vertragspartner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich vorgelegt werden bzw. muss ihm die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben werden. Ob er davon Gebrauch macht ist unerheblich und allein Sache des Kunden. Unterschreibt er einen Vertrag in dem ordnungsgemäß auf die AGB verwiesen wird, bzw. quittiert er bei einem Internet-Vertragsabschluss die Kenntnisnahme der AGB, werden die AGB in der Regel zum Vertragsbestandteil. Bei Geschäften zwischen Kaufleuten / Freiberuflern / Gewerbetreibenden gelten andere Regelungen als im privaten Geschäftsverkehr. Jeder Anbieter von Leistungen und Waren kann seine Geschäftsbedingungen innerhalb eines gewissen Rahmens gestalten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch Formulierungen in den AGB versucht wird, Risiken auf den Vertragspartner abzuwälzen, die ansonsten der Verwender selbst, also der Händler oder Dienstleister, tragen müsste. Schon aus diesem Grund sollte man das Kleingedruckte lesen. Allerdings dürfen AGB keine überraschenden oder mehrdeutigen Klauseln beinhalten. Eine „überraschende Klausel“ ist für den Vertragspartner von ihrer Art her so ungewöhnlich, dass er nicht mit ihr rechnen muss. Wenn Ihnen z.B. in den AGB zusätzlich zum verkauften Staubsauger per Klausel noch ein Wartungsvertrag angedient wird, oder wenn im Mietvertrag für ein Auto per AGB-Klausel eine verschuldensunabhängige Schadenübernahme durch den Mieter vereinbart wird. Derlei Klauseln sind verboten. Allerdings lösen geschickter formulierte AGB-Klauseln, mit denen die Risiken auf den Verbraucher abgewälzt werden sollen, regelmäßig rechtliche Streitigkeiten aus. Zwar gehen missverständlich oder zweideutig formulierte AGB im Streitfall zu Lasten des Anbieters, im Zweifel muss der Verbraucher sich sein Recht jedoch erst einmal erstreiten.

Kann man die AGB selbst gestalten?

Gewarnt sei davor, AGB ohne Rechtsrat oder kundige Beratung selbst zu formulieren. Hier unterlaufen gerne teure Fehler. Aus dem gleichen Grund ist auch von der Verwendung von Muster-AGB stark abzuraten, die überall im Internet zu finden sind. Auch ist es gefährlich von anderen kopierte AGB für die eigenen Zwecke einzusetzen. Gerichte haben solches Verhalten in der Vergangenheit häufig als Urheberrechtsverstoß gewertet und das kann schnell teuer werden. Bei allen Fragen oder Rechtsproblemen im Zusammenhang mit AGB kontaktieren Sie am besten unverbindlich einen Rechtsanwalt für Zivilrecht in Ihrer Nähe!

Die Verjährung

Unter Verjährung versteht man im deutschen Zivilrecht, dass ein Anspruch aufgrund einer abgelaufenen Frist nicht mehr durchsetzbar ist. Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Bei einigen Vertragstypen gibt es allerdings spezielle Verjährungsfristen. So verjähren Ansprüche aus einem Kaufvertrag oder Reisevertrag schon nach zwei Jahren. Bei Zahlungsansprüchen, etwa bei Werkverträgen, tritt nach drei Jahren eine Verjährung ein. Im Baurecht gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist für Baumängel. Ansprüche auf Eigentumsübertragung und Rückzahlungsansprüche von Bearbeitungsgebühren verjähren erst nach zehn Jahren. Die längste Verjährungsfrist genießen rechtskräftige Herausgabeansprüche und Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung - sie verjähren erst nach 30 Jahren.

Wann beginnt die Verjährung und wie kann man sie verhindern?

Der Beginn einer Verjährung bestimmt sich danach, wann der Anspruch entstanden ist und wann der Anspruchsinhaber von ihm wusste, bzw. hätte wissen müssen. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist bei Kaufvertragsansprüchen mit der Übergabe der Sache an den Erwerber zu laufen beginnt. Bei Reiseverträgen ist es der geplante Reisetermin. Bei Baumängeln hingegen ist für die Verjährungsfrist die Abnahme des Bauwerks entscheidend. Eine Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen kann mit dem Antrag auf einen Mahnbescheid oder einer Klageerhebung erreicht werden. Der bloße Antrag auf einen Mahnbescheid beim Mahngericht ist ausreichend, begründet werden muss er nicht. Eine Hemmung der Verjährung kann aber auch durch ernsthafte Verhandlungen mit dem Forderungsgegner bewirkt werden. Ein einfaches Mahnschreiben reicht dafür jedoch nicht aus! Es muss nachweisbar zwischen den Streitparteien um eine Lösung verhandelt werden. Für eine Klageerhebung ab Forderungen von 5.000 Euro ist das Einschalten eines Rechtsanwalts notwendig. Aber auch vorher kann ein Rechtsanwalt schnell und kompetent bei allen Fragen rund um die Verjährung Auskunft geben und entsprechende rechtliche Schritte einleiten.

Gehört auch ein Hundebiss zum Zivilrecht?

Ein Hundebiss kann zu einer Vielzahl gesundheitlicher Folgen führen. Einerseits können körperliche Schäden auftreten, andererseits kann der Gebissene psychische Folgen erleiden. Der Halter eines Hundes ist für das Verhalten seines Tieres grundsätzlich verantwortlich. Beißt sein Hund eine andere Person oder ein anderes Tier, wird zunächst der Halter für den entstandenen finanziellen Schaden herangezogen. Allerdings geht es, wie so häufig, um die Frage, ob eine Schuld im Rechtssinne vorliegt. Kann dem Halter bei einem Hundebiss schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden, muss er den entstandenen Schaden ersetzen. Der Anspruch auf Schadensersatz reicht von Heilkosten beim Tierarzt, über das Anwaltshonorar bis hin zum Ersetzen von beschädigter Kleidung oder Wertgegenständen. Grundsätzlich steht dem Gebissenen als Geschädigtem auch Schmerzensgeld als Entschädigung zu. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich an der Schwere der Verletzung und ob dem Verletzten eine Mitschuld trifft oder nicht und wenn ja, in welcher Höhe. Ein Hundebiss kommt in der Praxis recht häufig vor. Entsprechend viele Urteile gibt es dazu. Gerade die Frage nach der Mitschuld beschäftigt die Gerichte immer wieder. Kommt es zum Hundebiss, weil der Hund eigenmächtig und ohne Fragen gestreichelt wurde, kann der Hundebiss aus rechtlicher Sicht als selbst verursacht eingeordnet werden. Auch ist der Hundehalter nicht immer der richtige Ansprechpartner. Im Falle des Hundebisses eines Polizeidiensthundes wurde nicht der Hundeführer sondern der Freistaat Bayern zur Übernahme von Schadensersatz und Schmerzensgeld herangezogen. Obwohl sich der Vorfall in der Freizeit des Betreuers ereignet hatte zahlte die Staatskasse (Az.: 3 O 81/15).

Reicht die private Haftpflichtversicherung?

Die wichtigste Empfehlung für einen Hundehalter ist der Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung. Diese spezielle Haftpflicht für Hunde sichert Personenschäden ab, die durch z.B. einen Hundebiss entstanden, oder auch Schäden an anderen Hunden. Auch Vermögensschäden, die entstehen wenn z.B. ein angeleinter Hund vor einem Geschäft andere Kunden vergrault, oder Vermögensschäden infolge eines Personenschadens, etwa weil ein Handwerker aufgrund des Hundebisses nicht mehr arbeiten kann können damit abgesichert werden. Auch dann wenn ein Nachbarkind mit dem Hund Gassi geht, ist der Hund trotzdem versichert. War der Hund trotz Leinenzwang nicht angeleint? Auch in diesem Fall zahlt die Versicherung. Allerdings kann eine Versicherungsgesellschaft einen Hundehalter bzw. seinen Hund auch ablehnen. Das kann dann der Fall sein, wenn der Hund bereits einmal gebissen oder bereits einen Schaden angerichtet hat. Ehrlichkeit bei der Angabe der Daten ist trotzdem wichtig. Versuchen Sie Fehltritte Ihres Hundes unter den Tisch zu kehren, wird die Versicherung im Versicherungsfall nicht zahlen und mit ziemlicher Sicherheit Recht bekommen.

Anwalt für Zivilrecht kann Ihnen helfen

Ein Anwalt für Zivilrecht hilft seinem Mandanten, seiner Mandantin bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Betroffener genauso wie bei der Abwehr von Anschuldigungen berechtigt oder unberechtigt. Mit seiner juristischen Fachkompetenz steht er Ihnen bei allen zivilrechtlichen Belangen beratend zur Seite und vertritt Ihre zivilrechtlichen Ansprüche mit Durchsetzungsvermögen und Effizienz, außergerichtlich wie auch vor Gericht. Sie können ihm Prozessvollmacht erteilen, die ihn dann zu allen Prozesshandlungen einen Rechtsstreit betreffend ermächtigen. Ein Jurist kennt die einzuhaltenden Fristen und kann so ein aus Unwissenheit verursachtes Versäumnisurteil gleich verhindern. Sie können sich die Gerichtskosten / Prozesskosten eines Gerichtsverfahrens nicht leisten? Vielleicht können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen kann ein Rechtsanwalt erklären. Im Strafrecht kann man Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe nur als Kläger beantragen. Als Angeklagter hat man jedoch Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Sorgen Sie dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen und besprechen Sie Ihren Fall in aller Ruhe mit einem Rechtsanwalt für Zivilrecht in Ihrer Nähe.
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